3. Wie geht das Aufnahmeverfahren vor sich? Das Zertifizierungsverfahren ist vor allem in §§ 4, 4a SDG geregelt. Es obliegt den
Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz und läuft wie folgt ab:
Der Sachverständige wird nur auf Grund eines
schriftlichen Antrages eingetragen, in dem der
Bewerber die
Voraussetzungen der Sachkunde, der Verfahrensrechtskunde und der Vorbereitung auf die Gutachterarbeit, der vorausgesetzten beruflichen Tätigkeit, der Staatsbürgerschaft, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Berufstätigkeit, des Abschlusses der Haftpflichtversicherung und der erforderlichen Ausrüstung
nachzuweisen hat.
Über das Vorliegen der
Voraussetzungen der Sachkunde, der
Verfahrensrechtskunde, der
Vorbereitung auf die Arbeit eines Gutachters, der
Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer sowie der
Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit
muss der entscheidende Präsident ein
Gutachten einer unabhängigen Kommission nach § 4 a (der Zertifizierungskommission)
einholen.
Vorsitzender dieser
Begutachtungskommission ist ein vom Gerichtshofpräsidenten bestimmter
aktiver oder pensionierter Richter, der das
Verfahrens- und Sachverständigenrecht prüft. Er hat grundsätzlich
zwei weitere
qualifizierte und
unabhängige Kommissionsmitglieder beizuziehen, die die erforderliche fachliche Kompetenz für die Prüfung der Sachkunde und der weiteren inhaltlichen Eintragungsvoraussetzungen haben.
Die
Kommissionsmitglieder sind einerseits vom
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen), andererseits von der
Kammer, zu der das betreffende Fachgebiet gehört,
namhaft zu machen.
Die
Fachprüfer sollen nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in der Sachverständigenliste
eingetragen sein.
Die Kommission hat den Bewerber
grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber
auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines
Probegutachtens aufgetragen werden kann.
Die Kommission hat die
Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten.
Der entscheidende Präsident hat
über das Gutachten der Kommission nach § 4 a SDG
hinaus alle ihm erforderlich scheinenden
Ermittlungen anzustellen (§ 4 Abs 3 SDG).
Der Bewerber hat
keinen Anspruch auf Eintragung in die Sachverständigenliste Die
Ablehnung seines Eintragungsansuchens wird dem Bewerber daher
bloß mitgeteilt; es hat
kein (begründeter)
Bescheid zu ergehen.
Nähere Details finden Sie unter
Richtlinien für Eintragungswerber.
4. Was muss man tun, damit man in der Liste bleibt?
Die
erstmalige Eintragung in die Sachverständigenliste ist
auf fünf Jahre befristet und kann danach
auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 6 SDG).
Die
Verlängerung (Rezertifizierung) ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Eintragung - mit Ausnahme der beruflichen Tätigkeit und des Bedarfes - nach wie vor gegeben sind. Auf Rezertifizierung besteht
kein Anspruch. Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen.
Sofern der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt ist, ist der Antrag in Kopie den Leitern der Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur
Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme,
über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit,
die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte
die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Dazu kann der Präsident weitere Ermittlungen anstellen und ein
Gutachten der Kommission nach § 4 a einholen.
Dabei spielt auch der vom Sachverständigenverband aufgelegte
Bildungs-Pass, der sachgerechte Fortbildungsaktivitäten des Sachverständigen dokumentiert, eine wichtige Rolle.
5. Kann man von der Liste gestrichen werden? Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom zuständigen Präsidenten
durch Bescheid zu entziehen (§ 10 Abs 1 SDG)