Wichtig für alle im Jahr 2005 zertifizierten und im Jahr 2000 rezertifizierten Sachverständigen: Rezertifizierung 2010! Nach § 6 Abs 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) ist die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung für das jeweilige Fachgebiet folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (Rezertifizierung). Der Antrag auf Rezertifizierung ist nach § 6 Abs 2 SDG frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen.
Läuft Ihre Zertifizierung heuer ab, muss der Antrag daher bis zum 30.9.2010 gestellt werden.
Dabei ist besonders zu beachten, dass seit 1.1.2008 nach § 6 Abs 3 SDG in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 (BRÄG 2008) der Rezertifizierungsantrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten hat. Die weitere Eignung der oder des Sachverständigen ist unter anderem aufgrund der dazu vorgelegten Nachweise zu prüfen.
Für den Rezertifizierungsantrag ist jene Präsidentin/jener Präsident des Landesgerichtes zuständig, bei der oder dem seinerzeit der Antrag auf Eintragung gestellt wurde, es sei denn, dass mittlerweile ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt gegeben wurde, der außerhalb des Sprengels dieses Gerichtes liegt (§ 3 Abs 3 SDG). Eine Liste der in Betracht kommenden Landesgerichte Wien, Niederösterreich und Burgenland können Sie hier laden.
Ein Formular für den Rezertifizierungsantrag können Sie hier laden. Dem Ansuchen ist das Deckblatt des Bildungs-Passes (so vorhanden, vom Verband anfordern!) anzuschließen. Für den Antrag sind € 50,00 Gerichtsgebühren zu entrichten, die beim Rechnungsführer des Gerichtes einzuzahlen oder auf das PSK-Konto des zuständigen Gerichtes zu überweisen sind. Als Verwendungszweck geben Sie bitte „SV-Rezertifizierung“ an. Die Kontonummern der Landesgerichte Wien, Niederösterreich und Burgenland finden Sie hier.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Rezertifizierung nicht erst gegen Ende der dafür offen stehenden Frist, sondern möglichst bald zu stellen, um eine gleichmäßige Auslastung der mit der Rezertifizierung befassten Stellen zu erreichen.
Sofern die oder der Sachverständige der Präsidentin oder dem Präsidenten nicht ohnehin – etwa infolge häufiger Heranziehung zu Gerichtsgutachten - bekannt ist, wird der Antrag in Kopie den Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die im Antrag angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten übermittelt. Aufgrund dieser Berichte und der Fortbildungsnachweise wird die weitere Eignung geprüft. Darüber hinaus können auch weitere Nachweise, etwa im Rahmen einer neuerlichen Prüfung durch die Begutachtungskommission (§ 4 a SDG) oder einer Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission, verlangt werden (§ 6 Abs 3 SDG).
Für weitere Anfragen steht das Sekretariat gerne zur Verfügung. |