Elektronische Gutachtensübermittlung – Justiz Online

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Seit 1.7.2019 sind Sachverständige gemäß § 89c Abs 5a GOG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Die elektronische Übermittlung von Gutachten, aber auch anderen Schriftstücken (siehe dazu unten) an die Justiz sowie die Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst sind für Sachverständige seither grundsätzlich verpflichtend. Weiters besteht für Sachverständige die Möglichkeit zur elektronischen Akteneinsicht in freigegebene elektronisch geführte Akten. Die Schlagzeilen dazu finden Sie hier. 

Die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Staatsanwaltschaften erfolgt über https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare. Man benötigt dazu:

Handy-Signatur (empfohlen): Hier erfolgt der Zugang durch Eingabe der Rufnummer des Handys und des Signatur-Passworts. Daraufhin wird ein SMS mit TAN-Code übermittelt, den man eingibt. Erläuterungen dazu auf https://www.handy-signatur.at/

oder

Bürgerkarte: Mittels Kartenlesers kann die Bürgerkartenfunktion des Sachverständigenausweises - sofern diese aktiviert wurde - verwendet werden - Näheres auf https://www.buergerkarte.at/aktivieren-karte.html

Eine detaillierte Beschreibung der Anmeldung, des Erstellens und der Durchführung von Sendungen sowie des zur Verfügung gestellten eigenen Bereichs enthält ein Leitfaden, den das Bundesministerium für Justiz unter der Adresse http://sv.justiz.gv.at/ bereitstellt.

Die zulässige Dateigröße pro Sendung liegt derzeit bei 45 MB.
Die elektronische Übermittlung ersetzt die Übersendung des Gutachtens in Papierformmit Rundsiegel (§ 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG) und ist eine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs 1b der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006).

Die Einbringung von Schätzungsgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt unter folgendem Link:

https://justizonline.gv.at/edikte/ex/exobj3.nsf/welcome?OpenForm

Dazu bestimmt § 8 Abs 5 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), dass der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden hat, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO) ausreichend. Ein solches Zertifikat, mit dem im Rahmen der Signatur auslesbar auch bestätigt wird, dass der Verwender des Zertifikats Gerichtssachverständiger ist, enthält aber nur der Sachverständigenausweis. Nur diese Form des Zertifikats erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs 5 SDG.


Für die Vornahme der Signatur steht kostenlose Software unter

https://webstart.buergerkarte.at/pdf-over/

zur Verfügung.

Laut § 89c Abs 5a GOG entfällt allerdings bei Gutachten, die im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelt werden, das Erfordernis der Unterfertigung. Durch die Übermittlung im Wege des ERV sind die Datensicherheit und -integrität der übermittelten Dokumente sichergestellt, ebenso ist durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet, dass die Eingabe nur von der- oder demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, die oder der in der Eingabe als Einbringerin oder Einbringer bezeichnet wird. Für im ERV eingebrachte Gutachten gilt § 8 Abs 5 SDG daher nicht.

Die Seite https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare kann nicht nur zur Übermittlung von Gutachten, sondern auch für sonstige Korrespondenz mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft genutzt werden. Neben der Gebührennote ist daher etwa auch die Übermittlung folgender Schriftstücke denkbar:

Gebührenwarnung

Antrag auf Gebührenvorschuss

Ersuchen um Fristverlängerung

Stellungnahme zu einem Ablehnungsantrag

Rekurs oder Beschwerde gegen die Gebührenbestimmung

Urgenz der Gebührenauszahlung

Seit 1.7.2019 sind Sachverständige auch verpflichtet, Sendungen der Justiz elektronisch zu empfangen und sich zu diesem Zweck einem elektronischen Zustelldienst anzuschließen. Nähere Informationen zum Anschluss an einen elektronischen Zustelldienst, mit dem Sendungen von der Justiz empfangen werden können, findet man unter

Aktuelles >> Neue eZustellung ab 1.12.2019 – nützliche Informationen

Beim Herunterladen der vom Gericht über den elektronischen Zustelldienst übermittelten Dokumente kann es insbesondere bei Verwendung des MS Internet Explorers vorkommen, dass die einzelnen Dateien nicht mit den eigentlichen Dateinamen (zB „Klage“, „vorbereitender Schriftsatz“ usw) angezeigt werden, sondern mit einer Zahlenfolge, die es verunmöglicht zu erkennen, welcher Inhalt sich in der Datei verbirgt. In einem solchen Fall kann die Verwendung eines anderen Webbrowsers (zB Firefox, Google Chrome) dieses Problem lösen.

Neben den erwähnten Anleitungen des BMJ werden im Verbandsbereich zu dieser Thematik auch Schulungen angeboten. Für weiterführende Fragen und Hilfestellungen steht der Verband gerne zur Verfügung.

aktualisiert am 24.02.2020, 02.06.2020, 26.01.2020, 16.02.2022, 22.04.2022

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