Artikel
o UnivProf Dr Christian Huber
Totalschadensabrechnung – Die Ermittlung des Restwerts aus rechtlicher Sicht
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Vor allem bei älteren Fahrzeugen besteht ein legitimes Interesse des Geschädigten, sein Fahrzeug reparieren zu lassen und nicht auf die Ersatzbeschaffung verwiesen zu werden. Nach deutschem Vorbild sollte die Tunlichkeitsgrenze von derzeit 110 auf 130 % ausgedehnt werden. Wird diese Grenze überschritten, stellt der Geschädigte aber gleichwohl durch eine Reparatur einen verkehrssicheren Zustand her, sollte er bis zu einer Obergrenze einer Sachverständigenschätzung von 200 % die konkreten Aufwendungen, maximal aber 130 % ersetzt bekommen. Entscheidet sich der Geschädigte jedoch gegen die Reparatur, kommt es zur Totalschadens-abrechnung. Bei dieser ist das vom Haftpflichtversicherer benannte verbindliche Angebot der Schadensregulierung zugrunde zu legen, wenn es dem Geschädigten vor dessen Disposition zugeht und alle erforderlichen Angaben enthält, sodass der Geschädigte nur noch einen Telefonanruf tätigen muss.
Dr Wolfgang Pfeffer
Die Ermittlung des objektiven Minderwertes von beschädigten Kraftfahrzeugen
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Der objektive Minderwert stellt den Wertverlust des Fahrzeuges durch das Schadensereignis in der Vermögenssphäre des Geschädigten dar. Ausgehend von den rechtlichen Vorgaben wird im Artikel dargestellt, wie die Ermittlung des objektiven Minderwertes einheitlich und nachvollziehbar erfolgt. Bei der Bewertung von Fahrzeugwracks wird ein „rückwärts-kalkulatorischer Ansatz“ vorgeschlagen. Als Hilfestellung für die Ermittlung des objektiven Minderwertes wird das Computerprogramm „Kfz-Bewertung“ vorgestellt.
HonProf Dr Georg Kathrein
Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
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Dr Dietlinde Hinterwirth
Auflagen im Verwaltungsverfahren in Theorie und Praxis (1. Teil)
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Bewilligungsbescheide nach den verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen beinhalten in der Regel Auflagen, die den Konsens inhaltlich näher ausgestalten und eine Verpflichtung für den Bewilligungsinhaber beinhalten, die im Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung schlagend wird. An die Nichteinhaltung von Auflagen sind unterschiedliche rechtliche Folge geknüpft. Daher kommt der inhaltlichen Ausgestaltung von Auflagen, die in der Regel von Sachverständigen vorgenommen wird, besondere rechtliche Bedeutung zu. Im Zusammenhang mit der Bestimmtheit von Auflagen, mit ihrer Vollstreckbarkeit, aber auch in Bezug auf die Abgrenzung zur Projektsänderung besteht vielfältige höchstgerichtliche Judikatur. Zur Vermeidung von Vollzugsproblemen bei Auflagen erscheint eine zielgerichtete Zusammenarbeit zwischen dem fachkundigen Sachverständigen und den bei der Behörde zuständigen Juristen zweckmäßig.
HR Dr Alexander Schmidt
Kann Werbung Sünde sein?
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HR Dr Alexander Schmidt
Akteneinsicht durch Sachverständige
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Mühewaltungsgebühr (Stundensatz) eines "Nur"-Gerichtssachverständigen (§ 34 GebAG) - Stundensatz für die Mündliche Ergänzung oder Erläuterung eines Gutachtens (§§ 34, 35 Abs 2 GebAG) - Vorbereitung der Gutachtensergänzung oder -erläuterung (§ 34 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Gesonderte Honorierung von psychodiagnostischen Tests bei psychiatrischen Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit und Gefährlichkeit (§ 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Gerichtlicher Auftrag (§ 25 Abs 1 GebAG) - Zur Honorierung eines psychologischen Befundes (§ 34 Abs 2 GebAG)
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Mühewaltungsgebühr für ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit und die Frage der Einweisung in eine Anstalt nach §§ 21 oder 22 StGB (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Im Auftrag des Gerichtes geführte Ermittlung und Arzttarif des § 43 Abs 1 Z 1 (§ 35 Abs 1 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Befundung und Bewertung schon vorhandener Röntgenaufnahmen (§ 43 Abs 1 Z 12 lit a GebAG)
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Schmerzengeldsätze in Österreich
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