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Prof. Dr.-Ing. Hans Bäumler
Reaktionszeiten im Straßenverkehr
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Bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalls kommt der Reaktionszeit des Kraftfahrers ein erheblicher Stellenwert zu, da sie darüber entscheidet, wann eine zielgerichtete Abwehrhandlung eingeleitet wird. In den letzten Jahren wurden zur Dauer der Reaktionszeit zahlreiche Grundsatzarbeiten veröffentlicht, die sich im wesentlichen mit der Reaktionszeit bei Tageslicht bzw. unter guten Erkennbarkeitsbedingungen befassen. Arbeiten zur Reaktionszeit bei ungenügenden Erkennbarkeitsbedingungen sind dagegen nur vereinzelt in jüngerer Zeit veröffentlicht worden.
Wird die Reaktionszeit des betroffenen Kraftfahrers vom Sachverständigen falsch beurteilt, so kann dies zu einem juristischen Fehlurteil führen, mit oft dramatischen Konsequenzen für den Betroffenen. Ist dem Sachverständigen die Spannbreite der Reaktionszeit bekannt, so ist er in der Lage, die für den jeweiligen Fall anzusetzende Zeit richtig anzunehmen und so zu einem richtigen Ergebnis zu gelangen.
Nachstehend werden daher die derzeit bekanntesten Reaktionszeitenmodelle diskutiert und mit Erkenntnissen aus einer Auswertung von über 1.000 realen Fußgängerunfällen verglichen. Die Ergebnisse der Studie werden vorgestellt und diskutiert.
Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletecka
Mitverschulden durch Gehilfenverhalten im Lichte der neueren Rechtsprechung – OGH schließt sich der Gleichbehandlungsthese an
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Der Verfasser untersucht in seinem Vortrag die Entwicklung von Judikatur und Lehre zur Zurechung von Gehilfenverhalten als Mitverschulden des Geschädigten. Er geht dabei der Frage nach, ob die Gehilfenhaftungsnormen § 1313a ABGB bzw § 1315 ABGB auch auf Geschädigtenseite zur Anwendung kommen und stellt die Argumente für die von ihm bereits 1991 propagierte „Gleichbehandlungsthese“ dar. Wie gezeigt wird, näherte sich die Judikatur über die Jahre hin in Teilbereichen dieser These an. Fast zeitgleich mit dem Vortrag hat sich nun der OGH in der E 4 Ob 204/08s der Gleichbehandlungsthese angeschlossen.
HR Dipl.-Ing. Wolfgang Gasperl
Massenbewegungen: Überwachung, Beobachtung und Sanierungsmöglichkeiten
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Das Großereignis des Schuttstromes Gschliefgraben hat inder Zeit vom 28. 11. 2007 bis heute nahezu ein Jahr lang dieMedien und die Einsatzkräfte beschäftigt. Das Ausmaß hatdie Fachleute der Wildbach- und Lawinenverbauung nichtüberrascht und war lange erwartet worden. Nicht zuletzt im Gefahrenzonenplan der Stadt Gmunden war es bereits 1974 beschrieben und in Form der Ausweisung einer roten Gefahrenzonefestgehalten worden. Durch den progressiven Ablaufder Ereignisse (am Beginn waren Bewegungsraten von 4,7 mpro Tag aufgetreten) und durch die große Zahl an evakuiertenGebäuden (55) war in den ersten Monaten dennoch die Anforderungan Einsatzkräfte und örtlich verantwortliche Funktionäreeine sehr hohe. In nächtlichen Krisensitzungen undlaufenden Feiertagseinsätzen musste jeweils unter großemZeitdruck und Druck der Medien gearbeitet werden.
Dipl.-Ing. Dr. Kurt Schippinger
Rutschgefährdungen und Setzungen sowie deren Sanierungsmaßnahmen
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Im Beitrag wird zunächst der Unterschied zwischen Rutschungen und Setzungen erläutert. Dabei werden die gängigen Definitionen für die beiden Versagensmechanismen vorgestellt, die Erscheinungsformen und Schadensbilder aufgezeigt und die im Falle einer Sanierung erforderlichen messtechnischen Überwachungsverfahren beschrieben. Zur Sanierung der durch Rutschungen und/oder Setzungen hervorgerufenen Schäden werden die heute gängigen Sanierungsmethoden kurz gegenübergestellt. Auf die Bedeutung von ausreichenden und rechtzeitigen Baugrunderkundungsmaßnahmen wird ausdrücklich hingewiesen.
RA Dr. Friedrich H. Knöbl
Informationshaftung für Kfz-Reparaturfreigabe
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Kfz-Sachverständige sind in Österreich bei der Schadensbegutachtung fast immer im Auftrag einer Versicherung tätig. Diese sind in vielen Fällen sowohl Rechnungsempfänger als auch die "Zahlstelle" für eine vom Kunden gewünschte Reparatur. Ihre Beurteilungen haben für die Kfz-Werkstätte daher meist genau so viel Relevanz wie die der Kfz-Eigentümer oder der Schadensreferenten. Mangelnde Kommunikation und Informationslücken können daher zu gravierenden rechtlichen Problemen führen. Rechtsanwalt Dr. Friedrich Knöbl hat deren Auswirkungen analysiert.
FH-Dozent Dipl.-Ing. (FH) Michael P. Reinberg, MRICS
Erfahrungen mit der DCF-Methode (ÖNORM B 1802)
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Die ÖNORM B 1802 Teil 2 (Ausgabe 1. 12. 2008) stellt die Grundlagen für eine Standardisierung einer schon seit langeminternational gebräuchlichen Ertragswertermittlungdar. Die ursprünglich aus der Unternehmensbewertung angewandte Methode einer dynamischen Betrachtung von zukünftigenZahlungsströmen hat sowohl im internationalenals auch im nationalen Bereich der Immobilienbewertung Fuß gefasst.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Zur Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 3 GebAG
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Zur Warnpflicht des Sachverständigen (§ 25 Abs 1a GebAG)
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Warnpflicht – vorsichtige Ex-ante-Beurteilung (§ 25 Abs 1a GebAG; § 365 ZPO; § 3 GEG)
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Zur Warnpflicht des Sachverständigen (§ 25 Abs 1a GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Zur Kumulierung beim Arzttarif (§ 43 Abs 1 Z 1 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Zum Arzttarif (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d und lit e GebAG) – keine Parteistellung des bedingt zu Entlassenden im Gebührenbestimmungsverfahren (§ 40 Abs 1 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Mühewaltungsgebühr eines Immobiliensachverständigen (§ 34 Abs 2 und 3 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Mühewaltungsgebühr eines Schriftsachverständigen (§ 34 Abs 2 GebAG)
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Schmerzengeldsätze in Österreich
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