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HR Dr Alexander Schmidt
Neues zur Werbung von Gerichtssachverständigen - Änderung der Standesregeln
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HR Dr Alexander Schmidt
Sachverständigenausweis als Chipkarte
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em o UnivProf Arch Dipl-Ing BM Dr techn Horst Gamerith
Das Verhältnis Planender zu den Ausführenden gehört neu geordnet!
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Die Bauweisen haben sich geändert vom „mauern zum montieren“ von der „Vorortarbeit in die Vorfertigung“ .Dabei wird die Kreislaufgeschwindigkeit immer schneller. Da das Bauen unter anderem auch nichts anderes ist, als ein Kampf gegen die Kräfte der Erosion, sind Konstrukteure aufgefordert diese nach den Grundsätzen allen Seins „WOHER-WOZU-WOHIN“ möglichst geordnet zu führen.
Es muss der Grundsatz gelten: Wer montiert, muss auch ans demontieren denken. Baue nach einfachen Konstruktionsprinzipien. Ein ökologischer Rationalismus, aufbauend auf solchen Grundsätzen soll den kommenden Baustil prägen.
Wieder eine schärfere Trennung zwischen Rohbau, vom Ausbau ist anzustreben.Unter Ausbau sind dabei vor allem „Verschleißteile“ zu verstehen. Darunter ist der gesamte raumbildende Trockenausbau, der Bereich der montierten Leichtfassaden und der technische Ausbau zu subsumieren. Für diese Teile ist eine mittlere Nutzungsphase von ca. 30 Jahren, was etwa einem Generationssprung entspricht, anzustreben.
Konstruiere dabei nach dem Grundsatz, was schneller unbrauchbar wird, muss leichter beschaffbar, ausbaubar und problemlos entsorgbar sein.
Der Architekt und die Konstruktion.
Vor allem bei Leichtfassaden treten heute oftmals mehr Maschinenbauprobleme, als traditionelle Bauprobleme auf. Manche Architekten beschränken sich in solchen Fällen, neben ihren formalen Vorstellungen nur noch die gewünschten bauphysikalischen Anforderungen vorzuschreiben.
Die konstruktiven Ausbildungen dazu werden zu oft den ausführenden Firmen überlassen. Jedoch es kann und soll nicht dies vorwiegend Aufgabe der Ausführenden sein, all die dabei unter anderem anstehenden, bauphysikalischen u. konstruktiven Probleme, womöglich erst nach Auftragserteilung, oder gar zuletzt auf der Baustelle zu lösen.
Derzeit ist der Architekt in Sachen Konstruktion überfordert.
Was soll sich daher ändern? Mein Lösungsvorschlag dazu ist: In Zukunft den planenden Architekten einen sogenannten Fachmann für Hochbaukonstruktionen zur Seite zu stellen. Also einen Hochbauingenieur, der fundiert in Baustoffkunde, Bauphysik und Statik ausgebildet ist.
Die Betriebe haben vielmehr die Aufgabe, nach realistischen Vorgaben, bestehend aus ausführungsreifen Planvorgaben und nachvollziehbaren Positionsbeschreibungen, dann eine qualitätsvolle Leistung , termin- und kostengerecht zu erbringen. Derzeit läuft es in der Regel doch ganz anders ab. Die Architekten erwarten sich von den Ausführenden, eine kostenlose Beratung, die in der Regel, weder neutral noch allumfassend ist.
Da Bauen stets auch ein kultureller Auftrag ist, sind vorwiegend die Bauherren aufgefordert die Architekten mit ihren Teams, vertraglich an ihre ureigensten Verpflichtungen zu binden. Dabei sind sie gut beraten, wenn sie einerseits die dafür angemessenen Gebühren auch bezahlen würden. Aber andererseits das volle Leistungsbild, gemäß den Gebührenvereinbarungen und Vertragsnormen auch einzufordern.
Eine klare Trennung in Planung und Ausführung ist angesagt.Wobei die Ausführenden darauf zu bestehen haben, vom Architekten Planungs- und Ausschreibungsunterlagen, welches dem Leistungsbild der Gebührenvereinbarungen und der Normen entspricht, zeitgerecht einzufordern.
Es ist generell abzulehnen, das Planungsbüros unter dem Leistungsbild Ausführungs- und Detailpläne nur mehr Detailskizzen anfertigen und alle Detailproblematik an die ausführenden Firmen abgeben.
Die Verantwortung für die richtige Konzeption der Detailausbildungen kann nur bei der Institution liegen, die über eine Gesamtübersicht verfügt. Nur der Architekt und sein Team ist dafür zuständig und niemals die Schar der Ausführenden. Bedenke die Qualität der Detailausbildung ist eine entscheidende Vorraussetzung solider Architektur.
Die richtige Umsetzung einer umfassenden Planung, liegt dann unter Führung einer kompetenten Bauleitung bei den Ausführenden.
Dipl-Ing Joachim Kleiner
Straßenerhaltungsbeitrag wegen Sondernutzung
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Fachartikel zu 72.05 und 72.10 - Bauwesen - Straßen- und Wegebau, Tiefbau
... zur Frage des übergebührlichen Gebrauchs von Straßen durch Unternehmerunter Berücksichtigung der Landesstraßengesetze. Vorgeschlagen wird eine einheitlicheVorgehensweise bei der Ermittlung der zusätzlichen Erhaltungskosten. Bearbeitet werden die Fragen, ob übergebührlicher Gebrauch stattgefunden hat, ob sich daraus gesteigerte Erhaltungskosten ergeben haben und wieder angemessene Beitrag zu diesen zu bewertenist.
DDr Ernst Rudolf
Medizinische Sachverständigenbegutachtung zur Volljährigkeitsfeststellung in Asylverfahren
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Seit Jahren wird um die Frage gerungen, ob und wie eine Differenzierung von Minder- vs. Volljährigkeit in Asylverfahren vorgenommen werden kann. In den Jahren 1998-2000 wurde die Aussagekraft und Rechtskonformität von Handwurzelröntgen in diesem Kontext diskutiert, zwischen 2002 und 2007 die »subjektive Inaugenscheinnahme« fraglich minderjähriger Flüchtlinge und 2008 die Wertigkeit sonographisch erhobener, biometrischer Daten. Mehrere Erkenntnisse und Entscheide des Verwaltungsgerichtshofes (= VwGH) und des Asylgerichtshofes (= AsylGH) führten diese Fragestellung schließlich auf die Ebene der medizinischen Sachverständigenbegutachtung, die zuletzt im Oktober 2009 verabschiedete Fremdenrechtsnovelle bestätigte diesen Ansatz.
Ing Rudolf Allerstorfer, MMag Philipp Kaufmann, MMAS und Wolfgang Rabhansl
Der Energieausweis in Österreich und seine Auswirkung auf die Immobilienbewertung
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Zur Befangenheit eines Sachverständigen (§ 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO)
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Eine Streitverkündigung an den im konkreten Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen ist rechtsmissbräuchlich (§ 21 ZPO)
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Unfallskizze (§§ 31, 34, 35 Abs 1, §§ 48, 49 Abs 1 und 2 GebAG)
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Zahlungsanordnung (§ 42 Abs 1 GebAG; § 2 Abs 1 GEG)
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Teilnahme der Parteienvertreter an der Befundaufnahme durch Sachverständige - nur einfacher Einheitssatz (§ 23 Abs 5, TP 3 A III RATG)
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Beauftragung von Angehörigen des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin als Sachverständige (§ 128 Abs 2 und 2a StPO)
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Änderung der Standesregeln und der Richtlinie zum Bildungs-Pass
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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