Artikel
Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Editorial - Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit schreitet voran
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HR Dr Alexander Schmidt
Fallgruben und Stolpersteine im Gebührenrecht
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„Fallgruben“ und „Stolpersteine“ sind im Sachverständigengebührenrecht relativ häufig, weil die Materie ziemlich komplex ist und die Anwendung einzelner Bestimmungen durch die Gerichte nicht immer leicht vorhergesehen werden kann. In dem Artikel werden die wichtigsten in der Praxis auftretenden Fehlerquellen aufgezeigt und Hinweise zu einer möglichst effizienten Geltendmachung von Gebührenansprüchen gegeben.
UnivProf Dipl-Ing Dr Andreas Kropik
Störung des Bauablaufes - Auswirkungen auf Bauzeit und Kosten
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Störungen im Bauablauf und die Feststellung der daraus resultierenden Kosten und zeitlichen Auswirkungen stellen eine Herausforderung für Juristen und Sachverständige dar. Vom Sachverständigen ist dabei interdisziplinäres Wissen aus der Bautechnik, der Betriebswirtschaft, der Kalkulation und Kostenrechnung sowie aus dem Vertragsrecht erforderlich. Es geht dabei um Anspruchsgrundlagen, das Filtern relevanter Ereignisse und Umstände und deren Zuordnung zur Sphäre eines Vertragspartners, dem Aufstellen eines Bewertungs- und Berechnungsmodells sowohl in zeitlicher als auch kostenmäßiger Hinsicht usw. Im Regelfall ist das ein interaktiver Prozess, der zwischen den Fachbereichen Baurecht und Bauwirtschaft pendelt.
Dipl-Ing Dr Johannes Horvath
WU-Beton, Dichtbeton und Weiße Wanne
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Die Anforderung hinsichtlich “Wasserundurchlässigkeit“ bzw. “Wasserdichtheit“ an ein Betonbauwerk oder Betonbauteil basiert auf festgelegten technischen Kriterien, welche sich aus den verschiedenen Forderungen an die Gebrauchstauglichkeit ergeben.
Die Eigenschaftswörter wasserundurchlässig bzw. wasserdicht sind a priori sehr weit gedehnte Begriffe, gleich zu verstehen wie etwa die Adjektive hoch, weit, tief, dünn, etc.
Demzufolge müssen diese Begriffe vorab vom Planer genau spezifiziert werden, um am Bauwerk selbst die gewünschten Gebrauchseigenschaften zu erzielen. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass diese Begriffe beim Auftraggeber, Planer und Auftragnehmer teilweise unterschiedlich aufgefasst und folglich auch unterschiedlich ausgelegt wurden. Wasserundurchlässig ist eben nicht gleich wasserdicht!
Der folgende Aufsatz soll einen tieferen Einblick in die Materie gewähren, um vorhandene Auffassungsunterschiede der am Bau beteiligten Parteien hintan zuhalten. Zu den einzelnen Begriffsbestimmungen werden relevante Normen, Richtlinien und Literaturstellen zitiert.
Dkkfm Dipl-Graf Manfred Enzlmüller
Worauf kommt es bei der Bewertung von Marken und Nutzungsrechten in der Marketingspraxis an?
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m Marketing wird grundsätzlich zwischen Marke und Logo unterschieden. Die Marke ist wesentlich mehr als nur ein Logo oder ein Name. Die Marke wird als ganzheitliches System angesehen. Marken beinhalten sozusagen alle Leistungen, die ein Unternehmen erbringt, sodass Kunden langfristig Vertrauen in diese Leistung haben. Das Logo hingegen gibt der Marke ein Gesicht, es gilt als kreative Schöpfung, als kleinster gemeinsamer Nenner für die Markenkommunikation. In der Folge wollen wir uns daher einerseits mit dem System Marke aus betriebswirtschaftlicher und markentechnischer Sicht befassen und den Gründen für eine Markenbewertung. Dann wollen wir uns mit der Praxis der Abgeltung von Entwurfshonoraren für Kreativleistungen und den daraus erwachsenden branchenüblichen Nutzungshonoraren auseinandersetzen.
Ing Martin Steinbauer
Korrespondenz: Neue ÖNORMEN zur Baumkontrolle und Baumpflege sowie zu den Anforderungen an Baumkataster
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Beginn der Verjährung für Schadenersatzansprüche gegen Gerichtssachverständige (§ 1489 ABGB)
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Beiziehung eines zweiten Sachverständigen - Frage der nicht reversiblen Beweiswürdigung (§ 503 ZPO)
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Zur Ablehnung eines Sachverständigen (§§ 355 f ZPO; § 35 AußStrG)
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Ablehnung des Richters wegen Befangenheit durch den Sachverständigen (§ 21 JN)
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Einvernehmliche Bestimmung einer höheren Gebühr nach § 37 Abs 2 GebAG - Verzicht auf Zahlung aus Amtsgeldern (auch schlüssig) oder ausreichender Kostenvorschuss - verspätete Einwendungen - Warnpflicht (§ 25 Abs 1a GebAG)
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Beiziehung einer Hilfskraft zur Gutachtenserörterung (§ 30 GebAG)
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Befundung von CT-/MRI-Bildern - Einholung einer Zweitmeinung durch den Sachverständigen (§ 34 Abs 3 Z 3, § 32 Abs 1 GebAG)
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Zur Parteistellung des Revisors (§ 39 Abs 1a, § 40 Abs 1 Z 3 GebAG; § 477 Abs 1 Z 4 ZPO)
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Notwendigkeit einer Dolmetscherbeiziehung im Zivilprozess (Art 6 MRK; § 3 GebAG; § 332 Abs 2 und §§ 375, 380 ZPO; § 82 Abs 1 Geo)
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Schmerzengeldsätze in Österreich
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