Artikel
Dr Harald Krammer
Neues im Gebührenrecht
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em o UnivProf Arch Bm Dipl-Ing Dr techn Horst Gamerith
Beim Neubau schon an den Abbruch denken?
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UnivProf Dr Peter Rummel
Aktuelle Judikatur im Bauwesen und zur Liegenschaftsbewertung
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UnivProf Dipl-Ing Dr Norbert Leitgeb
Elektrosmog – Risiken und Risikowahrnehmung
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Einleitung
Die Elektrizität hat unser Leben nicht nur bereichert und einfacher und bequemer gemacht. Mit ihrer Anwendung sind auch elektromagnetische Felder („Elektrosmog“) und die Angst vor deren potentiellen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit verbunden. Daran hat auch der Umstand nur wenig geändert, dass Grenzwerte existieren, die vor den möglichen bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen sollen und dass die Expositionen im Alltag meist weit unterhalb dieser Grenzwerte liegen.
Es haben sich bereits moderne Mythen verbreitet, in denen behauptet wird,
- dass der Mensch sich den technisch erzeugten Feldern nicht hätte anpassen können und ihnen daher ungeschützt ausgeliefert wäre;
- dass die moderne Betonbauweise schlecht wäre, weil sie die „guten“ natürlichen elektromagnetischen Felder abschirmenwürden und
- dass die Bevölkerung zugunsten der Gewinne von Großkonzernen einem Großversuch ausgesetzt sei, wo es doch Versicherungen ablehnen würden, gesundheitliche Schäden durch Elektrosmog zu versichern.
Ao UnivProf Dipl-Ing Dr techn Horst Ecker
Einsatz von mess- und versuchstechnischen Methoden zur Verkehrsunfallrekonstruktion
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Abstract
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Einleitung
Bei der Analyse von Verkehrsunfällen basiert das technische Gutachtendes Sachverständigen in der Regel auf bekannten physikalischenGesetzmäßigkeiten. Diese Zusammenhänge werdendurch mathematische Formeln beschrieben, welche an dieaktuelle Problemstellung über deren Parameter angepasst werden.Solche Parameter sind zB die Fahrgeschwindigkeit, dieReaktionszeit, die Bremsverzögerung oder die Fahrzeugmasse.Eine Reihe solcher unfallspezifischer Parameter liegen dem SVdurch die Ergebnisse der Unfallaufnahme unmittelbar vor (zBvermessene Fahrzeugendlagen und Bremsspuren) oder mittelbarvor, wenn Unfallfotos photogrammetrisch ausgewertet werden.Eine nicht minder große Zahl solcher Parameter werden(oder können) jedoch nicht am Unfallort erhoben werden, sindjedoch erforderlich, um selbst simple Gesetzmäßigkeiten derMechanik in der Unfallanalyse anwenden zu können. So ist zumBeispiel die Kenntnis des Parameters Bremsverzögerung notwendig,um aus einer Bremsstrecke auf die Bremsdauer rückrechnenzu können. Wird die Auslaufphase eines Fahrzeugesnach einer Kollision mittels numerischer Computersimulationanalysiert, dann wird dazu eine weit größere Anzahl von Parameternbenötigt. Sind diese Daten teilweise unbekannt, soist der Sachverständige gezwungen, entweder auf Erfahrungswerte(Schätzwerte) zurückzugreifen, oder, im Falle, dass dieseauch nicht vorliegen, sich durch geeignete Maßnahmen plausibleund nachvollziehbare Daten zu beschaffen. Eine solcheMaßnahme kann eine konkrete Messung sein, bei welcher derSV durch den Einsatz von messtechnischen Methoden das erforderlicheDatenmaterial gewinnt. Liegen hingegen komplexephysikalische Vorgänge vor, welche sich uU einer technischen(formelmäßigen) Beschreibung weitgehend entziehen, dann istein sachgemäß ausgeführtes Experiment oft die einzige Möglichkeit,um nachvollziehbare technische Schlüsse ziehen zukönnen. In diesem Beitrag wird ein Überblick über mess- undversuchstechnischen Möglichkeiten geboten, welche dem verkehrstechnischeSachverständigen heute bei der Unfallrekonstruktionzur Verfügung stehen, und es werden einige konkreteAnwendungsfälle gezeigt.
Dr Thomas Romauch
Das Angehörigenschmerzengeld, der OGH auf der „Überholspur“?
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Honorierung eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens im Unterbringungsverfahren (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG)
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Neurologisches und psychiatrisches Aktengutachten (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d und § 49 Abs 3 GebAG)
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Fristen des Gebührenbestimmungsverfahrens – Anwendung der Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§ 225 ZPO; §§ 38, 39 GebAG)
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Überprüfung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwandes (§ 39 Abs 1 GebAG)
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Außerstreitiges Unterhaltsverfahren – Haftung mehrerer ersatzpflichtiger Personen zur ungeteilten Hand (§ 2 Abs 1 GEG) – Träger des Gebührenanspruchs ist der Sachverständige, nicht der I
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Sonstige Berichte
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