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Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Editorial - Kurzes Resümee zum Jahreswechsel
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o Univ-Prof Dr Helmut Pernsteiner
Berührungspunkte zwischen Immobilien- und Unternehmensbewertung
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In der Unternehmensbewertung hat sich in den letzten Jahren eine starke Hinwendung zum Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren) vollzogen. Das alte Substanzwertverfahren verlor stark an Bedeutung, angelsächsisch geprägte Multiplikatorverfahren und Sonderverfahren wie das Economic-Profit-Verfahren sind neu in das Universum gekommen. Diese Orientierung zum DCF-Verfahren wird auch über den Bedeutungsgewinn des Ertragswertverfahrens die Immobilienbewertung verändern.
Mag Alfred Tanczos
Sachverstand im privatisierten Zivilprozess (Teil I)
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Manche bezeichnen den staatlichen Zivilprozess als soziales Übel, weil er die wahren Konflikte nicht lösen könne, weil die Richter überlastet und überfordert seien und weil das Verfahrensergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis zur Dauer und zu den Kosten stehe. In den letzten Jahren erfreuen sich daher Schlichtungsstellen, Schiedsgerichte und Mediatoren steigender Beliebtheit.
Außergerichtliche Streitbeilegungsforen lassen sich nach ihrer Formalisierung und nach der Kontrolle der Streitparteien über das Ergebnis und über das Verfahren klassifizieren. Der Bogen reicht von reinen Verhandlungsverfahren, in denen die Streitparteien die volle Kontrolle über die Regeln und das Ergebnis der Streitbeilegung beibehalten und Dritte nicht eingebunden werden, bis hin zu gerichtsähnlichen Formen, bei denen die grundsätzliche Schiedsvereinbarung konsensual zustande kommt, die Parteien jedoch sowohl den Verfahrensablauf als auch – und insbesondere – das Verfahrensergebnis in die Hand eines neutralen Dritten geben.
Wenn es um Konsensfindung geht, sind in jedem dieser Foren alle soft skills erwünscht, die die Einigung fördern. Die Methode, in einer tiefsinnig klingenden Sprache Trivialitäten als höhere Weisheit zu verkaufen und dadurch die inhaltliche Diskussion echter Probleme zu vermeiden, ist aber Teil jenes sozialen Übels, als dessen Lösung sie sich ausgibt. Wenn es um Wahrheit und um Recht geht, ist es die Aufgabe des Entscheidungsträgers, dafür zu sorgen, dass das Verfahren zu keinem Expertensymposium verkommt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, durch Bemühen um Objektivität, Unparteilichkeit und Fairness (insbesondere rechtliches Gehör) im Zuge seiner Befundaufnahme sowie durch Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit seines sachkundig erstellten Gutachtens zu verhindern, dass seine subjektiven Vermutungen zur Gewissheit und damit zum Beweis werden, ohne dass objektiv etwas bewiesen wäre. Aufgabe des Entscheidungsträgers und des Sachverständigen ist es, den demokratischen Rechtsstaat, keinen autoritären Obrigkeitsstaat, zu verkörpern.
Zu hoffen bleibt, dass die österreichische Richterschaft ihre psychologische Autorität nicht der offiziellen Bestimmung als unabhängige dritte Macht im Staat und ihren Ritualen verdankt (dann wäre der Zivilprozess nur ein weiterer Event), sondern dem persönlichen Ansehen der Berufsrichter und der Überzeugungskraft ihrer Argumente. Unser Rohstoff ist der menschliche Konflikt und unser Endprodukt ist der Rechtsfriede. Die Konfliktbearbeitungsmethode Zivilprozess soll nicht erst dann angewendet werden, wenn alle privaten Konfliktbearbeiter versagt haben, denn zu viele Köche verderben den Brei.
Mag Bettina Schützhofer und Mag Felix Torner
Was kann die Verkehrspsychologie bei der Klärung von Verkehrsunfällen leisten?
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VerkehrspsychologInnen beschäftigen sich definitionsgemäß mit dem Erleben und Verhalten des Menschen im Verkehr. Die Tätigkeitsbereiche der Verkehrspsychologie umfassen so unterschiedliche Gebiete wie Verkehrserziehung, Einstellungs- und Verhaltenstrainings (besser bekannt als Nachschulungen), Fahreignungsdiagnostik, Mobilitätsberatung, Unfallforschung, Planung und Durchführung von Verkehrssicherheitskampagnen, Kooperationen mit VerkehrsplanerInnen und –technikerInnen und vieles mehr.
Im Jahr 2011 ereignete sich (ohne Berücksichtigung der Dunkelziffer) im Durchschnitt alle 15 Minuten ein Verkehrsunfall mit Personenschaden auf Österreichs Straßen. Kommt es dadurch zu einem Rechtsstreit zwischen den UnfallgegnerInnen, werden sehr häufig Sachverständige auf dem Gebiet der Verkehrstechnik zur Klärung des Unfallhergangs beigezogen, welche sich in erster Linie mit der Frage der technischen Unfall- und Tatsachenrekonstruktion (primär auf Seiten des Fahrzeuges) auseinandersetzen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der menschlichen Komponente und zeigt diverse verkehrspsychologische Aspekte auf Seiten des Fahrers oder der Fahrerin auf.
MMag Alexander Tritthart
Tierärztliche Aufklärungspflichten bei der Behandlung von Pferden - Status quo
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Die Frage nach der richtigen Aufklärung von Pferdebesitzern im Rahmen von tierärztlichen Behandlungen und Operationen stellt sich in jüngerer Vergangenheit immer öfter. Schadenersatzforderungen von Pferdebesitzern gegenüber Tierärztinnen und Tierärzten stehen heute auf der Tagesordnung und stellen Richter wie Sachverständige gleichermaßen vor eine Vielzahl von Fragen rund um die tierärztliche Aufklärungspflicht. Vor allem die Form und der Umfang der Besitzeraufklärung geben immer wieder Anlass zu Diskussionen und Unsicherheiten. Im Bereich der Humanmedizin existiert bereits umfangreiche Literatur aber auch Judikatur zu diesem Thema. In der Veterinärmedizin ist dieser Komplex noch wenig bearbeitet. Zur besseren Orientierung in der Praxis haben die Österreichische Tierärztekammer, die Vereinigung Österreichischer Pferdetierärzte sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien auf Basis einschlägiger Literatur und Judikatur „Leitlinien zur tierärztlichen Aufklärungspflicht bei Pferden bzw. anderen Einhufern (Pony, Esel, Maultier..)“ erstellt.
Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über den status quo der tierärztlichen Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Behandlung von Pferden geben.
FH-Dozent Ing Mag Horst Greifeneder
Forensische Datenauswertung von Prefetch-Dateien zum Nachweis eines verdächtigen Programmeinsatzes
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Die Existenz bzw. Nutzung verdächtiger Programme stellt häufig eine zentrale Fragestellung bei einer computerforensischen Untersuchung dar. Schnelle Antworten kann ein Blick in das Programmverzeichnis oder die Registry des Computer Systems liefern. Wurden jedoch Programmeinträge am sichergestellten Computersystem gezielt gelöscht, lassen sich gegebenenfalls Antworten über die forensische Auswertung vorhandener Prefetch-Dateien finden.Der Fokus des Artikels liegt in der Erörterung der Aussagekraft von Prefetch-Dateien im Zuge einer computer-forensischen Datenauswertung. Zum besseren Verständnis des Ermittlungsansatzes werden die technischen Grundlagen des Prefetching sowie einzelne Analysemethoden der Prefetch Dateien näher beschrieben.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Gesonderte Honorierung von psychodiagnostischen Tests bei psychiatrischen Gutachten (§ 43 Abs 1 Z 1 und § 49 Abs 1 GebAG) - gefestigte Rechtsprechung
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Höhe des Kostenvorschusses für den Sachverständigenbeweis (§§ 365, 332 Abs 2 ZPO) - Ökonomie des Verfahrens
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Zwingender Charakter des öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruchs nach dem GebAG für Gerichtssachverständige (§§ 1 ff GebAG) - unzulässige Verweigerung der Sachverständigentätigkeit
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Arzttarif des § 43 Abs 1 GebAG - Ähnlichkeit der Leistungen (§ 49 Abs 1 GebAG) - Kumulierung der Ansätze für mehrere Fragen (§ 43 Abs 1 Z 1 lit d und e sowie Z 12 lit a GebAG)
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Zur Bedeutung von Einwendungen einer Partei im Äußerungsverfahren (§ 39 Abs 1 und 3 GebAG) und pauschale Gebührenverrechnung - Ärztetarif des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG - Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG
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