Artikel
Baurat h.c. Dipl-Ing Herbert Kaltenböck
"Stahlbeton - Potenzial - Schadensanalyse" auf Basis der ÖNORM B 4710-1
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Mit der „ÖNORM B4710-1: Beton Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis“ wurde erstmalig ein umfassendes Normenwerk geschaffen, mit dem es möglich ist, alle benötigten und denkbaren Betonsorten technisch einwandfrei zu beschreiben. Grundlage hierfür war die Europäische Norm „EN-206-1 Beton, Teil 1. Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis“. Für den SV gibt es damit nachvollziehbare und unmissverständliche Kriterien zur Verifizierung der Betonqualitäten. Diese Normregelungen sind über das europäische Akkreditierungswesen bei der Überprüfung von Produkten durchgehend objektiv und urkundenmäßig nachvollziehbar.
Dr Wolfgang Reisinger
Aktuelle Entscheidungen zur Kfz-Versicherung
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Die Kfz-Versicherung ist nicht nur die wichtigste Sparte der Versicherungswirtschaft, sondern jeder Führerscheinbesitzer sollte die Regeln der Gesetze und der Versicherungsbedingungen kennen. Die Rechtsgestaltung und Rechtsweiterentwicklung wird sehr stark von der Judikatur geprägt. In diesem Beitrag bringt der Autor einen Überblick über aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung.
Dipl-Ing Michael Walter
Schäden an und durch Waschanlagen
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Bei der Analyse von reklamierten Schäden nach der Nutzung einer Kfz-Waschanlage steht der Sachverständige immer vor der Frage, ob ein technischer Defekt oder Konstruktionsmangel der Wascheinrichtungen oder ein Vorschaden an dem Fahrzeug vorlag. Anhand einiger Beispiele werden typische Schadensmuster beschrieben, Waschanlagenausführungen und deren Steuerungs- und Regeltechnik erläutert und verschiedene Regelwerke vorgestellt.
Mag Alfred Tanczos
Sachverstand im privatisierten Zivilprozess (Teil II)
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Manche bezeichnen den staatlichen Zivilprozess als soziales Übel, weil er die wahren Konflikte nicht lösen könne, weil die Richter überlastet und überfordert seien und weil das Verfahrensergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis zur Dauer und zu den Kosten stehe. In den letzten Jahren erfreuen sich daher Schlichtungsstellen, Schiedsgerichte und Mediatoren steigender Beliebtheit.
Außergerichtliche Streitbeilegungsforen lassen sich nach ihrer Formalisierung und nach der Kontrolle der Streitparteien über das Ergebnis und über das Verfahren klassifizieren. Der Bogen reicht von reinen Verhandlungsverfahren, in denen die Streitparteien die volle Kontrolle über die Regeln und das Ergebnis der Streitbeilegung beibehalten und Dritte nicht eingebunden werden, bis hin zu gerichtsähnlichen Formen, bei denen die grundsätzliche Schiedsvereinbarung konsensual zustande kommt, die Parteien jedoch sowohl den Verfahrensablauf als auch – und insbesondere – das Verfahrensergebnis in die Hand eines neutralen Dritten geben.
Wenn es um Konsensfindung geht, sind in jedem dieser Foren alle soft skills erwünscht, die die Einigung fördern. Die Methode, in einer tiefsinnig klingenden Sprache Trivialitäten als höhere Weisheit zu verkaufen und dadurch die inhaltliche Diskussion echter Probleme zu vermeiden, ist aber Teil jenes sozialen Übels, als dessen Lösung sie sich ausgibt. Wenn es um Wahrheit und um Recht geht, ist es die Aufgabe des Entscheidungsträgers, dafür zu sorgen, dass das Verfahren zu keinem Expertensymposium verkommt. Aufgabe des Sachverständigen ist es, durch Bemühen um Objektivität, Unparteilichkeit und Fairness (insbesondere rechtliches Gehör) im Zuge seiner Befundaufnahme sowie durch Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit seines sachkundig erstellten Gutachtens zu verhindern, dass seine subjektiven Vermutungen zur Gewissheit und damit zum Beweis werden, ohne dass objektiv etwas bewiesen wäre. Aufgabe des Entscheidungsträgers und des Sachverständigen ist es, den demokratischen Rechtsstaat, keinen autoritären Obrigkeitsstaat, zu verkörpern.
Zu hoffen bleibt, dass die österreichische Richterschaft ihre psychologische Autorität nicht der offiziellen Bestimmung als unabhängige dritte Macht im Staat und ihren Ritualen verdankt (dann wäre der Zivilprozess nur ein weiterer Event), sondern dem persönlichen Ansehen der Berufsrichter und der Überzeugungskraft ihrer Argumente. Unser Rohstoff ist der menschliche Konflikt und unser Endprodukt ist der Rechtsfriede. Die Konfliktbearbeitungsmethode Zivilprozess soll nicht erst dann angewendet werden, wenn alle privaten Konfliktbearbeiter versagt haben, denn zu viele Köche verderben den Brei.
Dipl-Ing Anton Jäger, Dr Andreas Fichtinger, Dipl-Ing Rudolf Kulterer, Dipl-Ing Werner Schratt und Dipl-Ing Gerhard Josef Maier
Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für den Bereich Land- und Forstwirtschaft in Zeiten niedrigen Zinsniveaus und volatiler Finanzmärkte
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Arzttarif des § 43 GebAG und Gebührenbestimmung nach § 34 Abs 2 und 3 GebAG
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Prognose (ICF-Kriterien) zum Leistungskalkül - keine zu vergütende Zusatzfrage (§ 43 Abs 1 Z 1 GebAG) - keine Zusammenrechnung von Hin- und Rückfahren - Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Kein Ersatz von Personalkosten der Ordination (§§ 30, 31 GebAG)
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Bescheinigungspflicht des Sachverständigen (§§ 38, 39 GebAG)
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Rekurs gegen die Auszahlungsanordnung (§ 42 GebAG) und Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG
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Berichte
Ing Fritz SACHER - 90 Jahre
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Revirements im Justizbereich
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Internationales Fachseminar Bauwesen für Sachverständige und Juristen 2013
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Internationales Fachseminar Spezielles aus Recht und Praxis im Sachverständigenwesen für Sachverständige und Juristen 2013
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Internationales Fachseminar Straßenverkehrsunfall und Fahrzeugschaden für Sachverständige und Juristen 2013
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