Artikel
Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Editorial
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UnivDoz Dipl-Ing Dr Karl Bochsbichler
Unterhaltsrelevantes Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
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Die im Einkommenssteuerbescheid eines pauschalierten Landwirtes ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind als Bemessungsgrundlage für den Unterhalt nicht verwendbar. Selbst bei Vorliegen einer Buchhaltung bedarf das steuerliche Ergebnis gewisser Ergänzungen und Korrekturen. In diesem Aufsatz werden drei Möglichkeiten der Schätzung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens pauschalierter Landwirte dargestellt. Dabei wird auf Einzelfragen eingegangen. Auch wenn der Auftrag des Gerichtes sich auf die Feststellung des Nettoeinkommens aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschränkt, sollten in Erfahrung gebrachte Nebeneinkünfte bekanntgegeben werden. Bemessungsgrundlage für den Unterhalt ist die Summe aller Nettoeinkünfte.
Univ Lektor Dipl-Ing Dr Gerhard Schlager
Bewertungen in der Forstwirtschaft
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50% des Bundesgebietes sind Wald. 80% davon stehen im privaten Eigentum (Bauernwald, Forstbetriebe). Waldeigentümer sind „untypische“ Immobilienbesitzer. Insbesondere die bäuerliche Bodenhaftung bedingt eine geringe Verkaufsbereitschaft (Bauernwald als Sparkasse). Und Wald ist – langfristig gesehen – immer noch eine der sichersten Kapitalanlagen. Waldimmobilien sind Bewertungsobjekte mit inhomogenen Bewertungsinhalten und mit geringen Flächenwerten, denen aber durch ihre Flächenausdehnung beachtliche Verkehrswerte zukommen. Waldbewertungen werden in ihrem Anforderungsprofil zumeist unterschätzt. Zudem begünstigen die aktuell hochvolatilen Märkte die Preisfindung. Persönliche Momente prägen das Käuferverhalten. Liebhaberei und besondere Vorlieben werden zunehmend marktpreisbestimmend.
UnivProf Dipl-Ing Dr Helmut Haimböck
Ermittlung des Übernahmepreises eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus fachlicher Sicht (Teil II)
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Sind beim Ableben des Eigentümers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes keine gültigen testamentarischen Regelungen vorhanden, führt diese Situation bei den Erben häufig zum Begehren der Aufteilung, also im Regelfall zur Zerschlagung eines existenzfähigen Betriebes. Als Grund für die angeführten Aufteilungsbegehren sind oft die gerade in Orts- oder Stadtrandlagen bestehenden Abweichungen zwischen den Verkehrswerten der Betriebsflächen nach dem Vergleichswertverfahren und den Ertragswerten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu nennen. Zur Erhaltung von existenzfähigen landwirtschaftlichen Betrieben im Erbwege wurden vom Gesetzgeber in Form des Anerbenrechtes (Anerbengesetz) und des Höferechtes (Tiroler Höfegesetz bzw. Kärntner Erbhöfegesetz) Sonderregelungen geschaffen. Mit dem Anerbenrecht und dem Höferecht ordnet der Gesetzgeber Beschränkungen des landwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehrs in der Form an, dass derartige Betriebe im Regelfall mittels des Ertragswertverfahrens zu bewerten sind. Es ist ein Übernahmspreis (Übernahmswert) zu ermitteln, damit der Übernehmer „wohlbestehen kann“. Dem Grundgedanken des Gesetzgebers entsprechend sollen existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleiben und nicht der Gefahr ausgesetzt werden, im Erbweg zersplittert zu werden. Speziell das Anerbenrecht stellt ein Instrument zur Erhaltung von existenzfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und somit auch eines funktionsfähigen ländlichen Raumes dar.
Magdalena Posch, MA
Der Marktanpassungsfaktor bei geschlossenen Höfen
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Zum Erhalt des mittelständischen Bauernstandes, gibt es in Tirol eine Sonderform von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, nämlich die geschlossenen Höfe. Diese Höfe unterliegen besonderen höfe- und anerbenrechtlichen Bestimmungen, die vor allem die Verfügungsfrei-heit des Eigentümers einschränken und die Erbfolge regeln. Aufgrund dieser Bestimmungen schmälert sich der Interessentenkreis bei geschlossenen Höfen. Zusätzlich ist der Kauf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft durch die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgeset-zes reglementiert. Diese Einschränkungen zum einen durch das Tiroler Höferecht und zum anderen durch das Tiroler Grundverkehrsgesetz müssen in der Immobilienbewertung berücksichtigt werden. Durch die vorliegende Arbeit wurde der Marktanpassungsfaktor bei der Bewertung geschlossener Höfe wissenschaftlich belegt.
VisProf Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Aus der Werkstatt des Sachverständigen: Ein Weg zur Bewältigung umfangreicher Datenmengen
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Keine abschnittsweise Gebührenbestimmung (§ 38 GebAG) - Hilfskräftehonorierung nicht mit einer Mühewaltungsgebühr, sondern nach § 30 GebAG im Wege des Ersatzes des tatsächlich bezahlten Entgelts - Schreib- und Berichtsarbeit nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG, nic
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Ablehnungverfahren betreffend den Gerichtssachverständigen ist ein Zwischenstreit - Kostenersatz zwischen den Parteien unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens (§ 41 ZPO)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Abweisung des Antrags auf Enthebung eines Sachverständigen und Bestellung eines anderen Sachverständigen nicht gesondert, aber mit der nächstfolgenden Entscheidung anfechtbar (§ 366 Abs 1 ZPO) - Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste hat nur "Ind
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Zum Arzttarif des § 43 Abs 1 GebAG - Kumulierung der Gebührenansätze bei mehreren Fragekomplexen - Gebührenbestimmung bei fehlenden Einwendungen der Parteien (§ 39 GebAG) - Ergänzungsgutachtenshonorierung (§ 35 Abs 2 und § 43 Abs 1 GebAG) - Neuerungsverbo
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Mühewaltungsgebühr nach § 35 Abs 2 GebAG - angemessenes Verhältnis zur Gebühr für die Grundleistung - Honorierung der Vorbereitungsarbeiten bei Widerruf des Auftrags (§ 25 Abs 3 GebAG) - Wahrung des Gehörs des Sachverständigen zu den Einwendungen der Part
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Kein Gebührenanspruch für ein völlig unbrauchbares Gutachten (§ 25 GebAG) - Anhörung des Sachverständigen nach § 39 Abs 1 GebAG nur zur Sicherung des rechtlichen Gehörs der Sachverständigen bei der Nachprüfung von Tatfragen, nicht für die Rechtsfrage der
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Mühewaltungsgebühr für ein infolge Auftragswiderrufs unvollendetes Gutachten (§ 25 Abs 3 GebAG) - Zeitangaben des Sachverständigen; grundsätzlich keine Überprüfung der Angemessenheit (§ 38 Abs 2 GebAG)
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