Artikel
Präsident Vis Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Editoral
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Mag Johann Guggenbichler
Sachverständige als "Zeugen der Anklage"
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Mag Alfred Tanczos
Sinnvoller Einsatz von Privatgutachten vor Gericht
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Wenn die Parteien Privatgutachten als Argumentationshilfen verwenden und wenn die Privatgutachter als sachverständige Berater am Prozess teilnehmen dürfen, können die Parteien ihre nur durch Gerichtsgutachten beweisbaren Behauptungen präzise und verständlich formulieren. Die Wahrnehmungen der Privatgutachter (ihre Befunde) - aber nicht die Privatgutachten - können als Zeugenaussage, Urkunde und Augenscheinsgegenstand in den Prozess eingeführt werden. Die Privatgutachter können Fehler des Gerichtsgutachtens aufzeigen (dabei auch das Vertrauen des Richters in den Gerichtsgutachter erschüttern), das Niveau der fachlichen Auseinandersetzung anheben und damit die Annäherung an jene „Wahrheit“ fördern, die sich als Sachverhaltskonstruktion („Feststellungen“) im Urteil findet.
Dr Wolf-Dietrich Zuzan
Unerwartetes als Gefahr im Straßenverkehr erkennen
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Wahrnehmung und Denken sind von Erwartungen und daraus entstehenden Einstellungen bestimmt. Die Verkehrspädagogik bemüht sich daher, an die Situation angepasste Erwartungen zu bilden, weil diese auch darüber entscheiden, ob ein Unfall zustande kommt oder nicht.
Obersenatsrat Dipl-Ing Hermann Wedenig
Das Verantwortungsfeld des gerichtlich beeideten Sachverständigen als Prüfingenieur und als Ersteller des Bauwerksbuches nach der Bauordnung für Wien
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Dem gerichtlich beeideten Sachverständigen kommen nach der Bauordnung für Wien relativ kleine, dafür aber umso anspruchsvollere Geschäftsfelder zu. Zum einen - bereits seit 1997 - die Funktion des Prüfingenieurs; und zum zweiten - seit 15. Oktober 2014 - als Ersteller des in Wien mit diesem Tag öffentlichrechtlich neu eingeführten Bauwerksbuches. Für beide Tätigkeiten sind nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien neben dem gerichtlich beeideten Sachverständigen nur ZiviltechnikerInnen befugt. Der gerichtlich beeideten Sachverständigen stellt damit ein wertvolles "Bindeglied" zwischen BauwerberInnen und Baubehörde dar.
Ing Mag Horst Greifeneder
Forensische Metadatenanalyse bei Office Word-Dokumenten (2007-2013)
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Das Programm Microsoft Office Word ist der De-Facto-Standard für Textverarbeitung im Privatleben und Geschäftsalltag. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass Word-Dokumente als Beweismittel in zivil- oder strafrechtlichen Rechtssachen immer wieder eine wichtige Rolle spielen. Beim vorliegenden Artikel handelt es sich um eine detaillierte Analyse des Aufbaus und Inhalts des DOCX-Dateiformats zum Zwecke einer forensischen Metadatenanalyse bei Office Word Dokumenten. Zum Abschluss der thematischen Auseinandersetzung wird die forensische Aussagekraft von ausgewählten Metadaten wie dem Ersteller eines Dokuments uä erörtert.
Mag Dr Wolfgang Kuchler
HNÖ-ärztliche Aspekte der Berufskrankheit Nr 46
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Die Borreliose ist die häufigste durch den Vektor Zecke übertragene Krankheit. Die klinischen Erscheinungen sind mannigfach und bedürfen immer einer differentialdiagnostischen Klärung. Der sachkundig tätige Arzt, der eine Borreliose gutachterlich bewerten soll, muss sich dieser chamäleonartigen Klinik bewusst sein. Der Beitrag soll steckbriefartig die Lyme-Erkrankung unter Einbeziehung gutachterlicher Überlegungen darstellen.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Sachverständigen oder" in § 126 Abs 4 Satz 3 SIPO alte Fassung, die einem Angeklagten im Hauptverfahren verwehrt, einen im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesenen Sachverständigen als bef
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Zur Bescheinigung (§ 38 Abs 2 GebAG) der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs 1 GebAG), des Zeitaufwands sowie der Kosten für die Beiziehung der Hilfskräfte (§ 30 GebAG) und der Barauslagen (§ 31 GebAG)
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Zum Kostenvorschuss für die mündliche Gutachtenserörterung (§ 3 GEG)
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Anfechtung einer Zahlungsanordnung aus einem Kostenvorschuss (§ 42 Abs 1 GebAG), § 2 Abs 1 und 2 GEG; § 41 Abs 3 GebAG)
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Auszahlungsanordnung aus einem Kostenvorschuss (§ 42 Abs 1 GebAG; § 2 Abs 1 und 2 GEG)
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Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG - Rechtsmittelentscheidung stets durch Einzelrichter (§ 8a JN)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Schmerzengeldsätze in Österreich
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