Artikel
Vis-Prof Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Editorial
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Dr Barbara Neubauer
Was bedeuten Denkmalschutz und Denkmalpflege heute?
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Als Fachinstanz und Behörde erforscht, schützt und vermittelt das Bundesdenkmalamt (BDA) im öffentlichen Interesse und im gesetzlichen Auftrag das materielle Kulturerbe Österreichs und unterstützt die EigentümerInnen bei dessen Pflege. Das BDA ist ein wesentlicher Motor für die Erhaltung des kulturellen Erbes in Österreich und steht im Dienste der Öffentlichkeit. Das Baukulturerbe bestimmt in Österreich in hohem Maß unsere Lebenswelt, auch wenn wir es oft gar nicht bewusst wahrnehmen. Der Beitrag befasst sich u.a. mit dem Wert und Mehrwert von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmalpflege als kulturelle, ökonomische und soziale Wertschöpfung und als Garant für Nachhaltigkeit und Lebensqualität.
Mag Johann Guggenbichler
Aktuelle Fragen der Befundaufnahme
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Im Zuge der Befundaufnahme sind Sachverständige aller Fachgebiete immer wieder mit Situationen konfrontiert, für die die Verfahrensgesetze keine Regelung vorsehen. Der folgende Beitrag behandelt einige aktuelle Fragen. Er beruht auf einem Vortrag des Autors beim 38. Internationalen Kfz-Fachseminar für Sachverständige und Juristen 2015 in Bad Hofgastein.
Dr Harald Krammer
Aktuelle Fragen des Gebührenanspruchsrechts
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Die im GebAG geregelte Honorierung der Gerichtssachverständigen ist, abgesehen von einigen wenigen offenen Wünschen wie etwa der Valorisierung der festen Beträge durch eine überfällige Zuschlagsverordnung für den weit überwiegenden Teil der Gerichtsverfahren– auch im internationalen Vergleich – als ausgewogen und zufriedenstellend anzusehen. Grundsätzliche Probleme ergeben sich aber einerseits im Hinblick auf die nicht valorisierten festen Beträge bei den Tarifsachverständigen und andererseits bei Großverfahren in Straf- und Zivilsachen (vor allem Wirtschaftsstrafsachen, aber auch Anlegerprozessen), die das österreichische System des Einzelsachverständigen überfordern.
Dr Markus Knasmüller
Zur Beweiskraft von elektronischen Nachrichten (SMS, E-Mail, Facebook und WhatsApp)
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Elektronische Nachrichten, egal ob über Mail, SMS, Facebook oder WhatsApp, gehören wohl mittlerweile zu den gebräuchlichsten Kommunikationsmitteln. Daher ist es nicht verwunderlich, dass ihnen auch in Gerichtsverfahren immer wieder eine bedeutende Rolle zukommt. Vielfach stellt sich dabei die Frage nach deren Echtheit, wobei sich der Artikel mit dieser Thematik beschäftigt, indem zuerst Manipulationsmöglichkeiten aufgezeigt und danach deren Nachweisemöglichkeiten behandelt werden. Es werden dabei praxisbezogene Beispiele von manipulierten Nachrichten präsentiert.
Dipl-Ing Friedrich Bauer
Innovationen der Lichttechnik im Fahrzeug-Premiumsegment
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Die bereits etablierte LED und die neu aufkommende LASER Technologie bieten neue Möglichkeiten den Kundennutzen und die Fahrsicherheit weiter zu erhöhen. Adaptive Lichtfunktionen im Abblendlicht (AFS Adaptive Frontlight System) die sich auf die jeweilige Fahrsituation selbständig einstellen, haben bereits in vielen Fahrzeugen Einzug gehalten. Sogenannte ADB (Adaptive Driving Beam) Systeme konzentrieren sich nun kameraunterstützt auf das Fernlicht und ermöglichen somit ein Fahren bei Nacht, ohne abblenden zu müssen – das blendfreie Fernlicht ist somit Realität geworden.
ADB Systeme sind mittlerweile nicht mehr nur der Oberklasse wie z.B. einem AUDI Q7 vorbehalten, sondern halten auch in Mittelklassefahrzeugen wie dem neuen Opel Astra Einzug. Doch der Fortschritt bleibt bekanntermaßen nicht stehen - die Entwicklung der blauen Hochleistungslaserdioden in den vergangenen Jahren eröffnet uns nun wiederum einen weiteren Technologieschritt in Richtung hochauflösender blendfreier Fernlichtsysteme. Lichtsysteme, welche sich einer Technologie ähnlich der von Videoprojektoren bedienen, bringen uns der Vision vom kompromisslosen Sehen bei Nacht ohne andere zu blenden wieder einen Schritt näher.
Dr Ronald Tauscher
Die Bestimmung des Eintritts der objektiven Zahlungsunfähigkeit mithilfe einer Kapitalflussrechnung
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Von den Gerichten wird in Anfechtungsprozessen regelmäßig die Ermittlung des Zeitpunkts des Eintritts der objektiven Zahlungsunfähigkeit beauftragt. Die bisher üblichen Verfahren lassen jedoch nur einen ungefähren Rückschluss auf den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums zu. Mithilfe des Instruments einer monatlichen Kapitalflussrechnung für den Zeitraum von 24 - 36 Monaten vor Insolvenzeröffnung kann der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit mit wesentlich höherer Genauigkeit bestimmt und oftmals auf einen Zeitraum von 1 - 2 Monaten eingegrenzt werden.
Univ-Lekt Dr Georg Schörner
Beobachtungen als Prüfer
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Im Jahr 2014 hat einer von drei Anwärtern die Zulassungs-Prüfung nicht bestanden. Aus der Gruppe möglicher Gründe werden drei wichtige untersucht, so etwa Probleme bei der Antragstellung bzw. Fachauswahl, Nichtberücksichtigung der Prüfungsstandards seitens des Anwärters sowie ungenügende Vorbereitung.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Zum Zertifizierungsverfahren - Dokumentation der Prüfungsschritte (§ 4a SDG)
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Konkludenter Verzicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern (§§ 34 und 42 GebAG)
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Kumulierung beim Ärztetarif (§ 34 Abs 2 und § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG)
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Eine entgegen § 25 Abs 1a GebAG erfolgte Entbindung von der Warnpflicht hat keine Relevanz
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Stundensatz für ein psychotherapeutisches Gutachten nach dem Suchtmittelgesetz (§ 34 Abs 2 und 3 Z 3 GebAG)
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Tarifansatz nach § 48 Z 5 GebAG und darüber hinausgehende Leistungen (§ 31 und § 34 Abs 2 und 3 GebAG)
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Tarif nach § 48 GebAG - Kumulierung der Ansätze - Honorierung über die Ansätze hinausgehender Leistungen (§ 34 iVm § 35 Abs 1 GebAG) - Kosten der Lichtbilder (§ 31 Abs 1 Z 1 GebAG)
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