Artikel
HR Dr Alexander Schmidt
Elektronische Zustellung an Sachverständige
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Mag Dr Anton Sumerauer
Was bedeutet Verantwortlichheit?
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Der Begriff Verantwortung bezeichnet nach verbreiteter Auffassung die Zuschreibung einer Pflicht zu einer handelnden Person oder Personengruppe (Subjekt) gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe (Objekt) aufgrund eines normativen Anspruchs, der durch eine Instanz eingefordert werden kann und vor dieser zu rechtfertigen (zu beantworten) ist. Erörtert werden dazu im Folgenden grundsätzliche Gedanken zum Thema sowie Beispiele der Wahrnehmung von Verantwortung in der Justiz bei Gesetzgebung und Vollziehung aus der Sicht beruflicher Tätigkeit als Richter und Justizverwalter
Verena Kassab und Prof Dr Ursula Gresser
Österreich macht es besser!
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Die Autorinnen haben medizinische Gutachter in Österreich zu unterschiedlichsten Aspekten ihrer Tätigkeit befragt und die Ergebnisse mit einer analogen Befragung von Gutachtern in Bayern/Deutschland verglichen. Dabei ergab sich neben anderen:
Im Vergleich zu Deutschland ist das Gutachterwesen in Österreich patientenfreundlicher, die Chancen, einen Gutachter zu bekommen, sind durch die öffentlichen Datenbanken deutlich besser, die Bearbeitungszeit der Gutachten kürzer, die Gutachter werden mit mehr Berufserfahrung als Gutachter tätig. Die Einflussnahme von Gerichten auf Gutachter ist in Österreich nach Angabe der mitwirkenden Gutachter geringer als in Deutschland, aber deutlich häufiger, als nur gelegentlich. Die Untergruppe der Psychiater weicht erheblich von den anderen ärztlichen Gutachtern ab. Psychiater machen am meisten Gutachten, arbeiten am wenigsten im Auftrag von Privatpersonen oder Anwälten, haben häufiger eine wirtschaftliche Abhängigkeit von Gutachten, erhalten am häufigsten bei Gutachten vom auftragserteilenden Gericht Tendenzsignale und ihren Gutachten wird – wenn sie vom Ergebnis erfahren - zu 100% gefolgt. Die Befragung zeigt, dass der Gutachter der zentrale Faktor für den Verfahrensausgang ist.
Dipl-Ing Helmut Steinmetz
Schäden an thermischen Anlagen - Schadensanalyse und Schadensursache
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Als Thermische Anlagen werden Anlagen bezeichnet, welche aus fossilen Energieträgern wie Erdgas und Kohle, aber auch Abfällen wie Hausmüll und Hackschnitzel, Strom und / oder Wärme produzieren. Einst wurde die überwiegende Zahl der thermischen Anlagen mit konstanter Leistung betrieben, ohne auch nur an die Grenze der maximalen Anlagenleistung zu gehen. Aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten werden heute die meisten thermischen Anlagen an ihren Leistungsgrenzen betrieben, wobei diese Leistungsgrenzen nicht selten angepasst und erhöht wurden und werden. Diese erhöhten Anforderungen führen zu häufigeren Schäden, welche zu Ausfällen der Anlagen führen. Der Artikel beschreibt die Methodik der Schadensanalysen, erläutert einige typische Schäden und zeigt, wie diese Schäden vermieden werden können.
MMag Dr Alexander Tritthart
Zur lex artis in der Veterinärmedizin
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Die Zahl der Haftungsprozesse gegenüber Tierärzten ist im Steigen begriffen, sodass auch der veterinärmedizinische Gutachter immer häufiger in derartigen Haftungsprozessen beauftragt wird. Im Rahmen dieser Haftungsprozesse ist der Sachverständige immer wieder mit der Beantwortung der Frage betraut, ob der beklagte Tierarzt sorgfaltswidrig gehandelt hat oder nicht. Zur Beurteilung dieser Frage hat der Sachverständige eine Vielzahl von Punkten zu beachten, die aber jedenfalls nur den jeweiligen Einzelfall betreffen. Die vorliegende Arbeit soll einen Überblick über den Umfang der „lex artis“ in der Veterinärmedizin geben und den beteiligten Verkehrskreisen als Richtschnur zur Beurteilung derartige Fachfragen dienen.
UnivProf Dipl-Ing Dr Helmut Haimböck
Auswirkungen unterirdischer Leitungen auf land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen
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Im Rahmen der Errichtung von Wasser- und Abwasserversorgungsanlagen, von Energie- (Gas- Strom)-leitungen und von Telekommunikationseinrichtungen, werden Leitungen auch in land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen verlegt. Dabei kommt es zu Eingriffen in die Bodenstruktur von natürlich gewachsenen Böden, wodurch deren Eigenschaften und Funktionsfähigkeit auch nachhaltig verändert werden können. Land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen werden im Zuge der Errichtung unterirdischer Leitungen einerseits für Bauzwecke benutzt; andererseits werden zum Schutz dieser Leitungen Schutzstreifen (Dienstbarkeitsstreifen, Servitutsstreifen) definiert, innerhalb derer die Bewirtschafter Nutzungseinschränkungen (z.B. Verbot von Bauwerken, keine tiefwurzelnden Pflanzen) einzuhalten haben. Allerdings deckt sich in den seltensten Fällen das flächenmäßige Ausmaß des Schutzstreifens mit dem Ausmaß des im Verlaufe der Baumaßnahmen benutzten Arbeitsstreifens . Im Regelfall umfasst der für Zwecke der Errichtung notwendige Arbeitsstreifen ein Vielfaches der Fläche des dann mit Nutzungseinschränkungen belegten Schutz-(Servituts-)-streifens. Im Verlaufe der Leitungserrichtung entstehen innerhalb des Arbeitsstreifens äußerst unterschiedliche Belastungen der benutzten Böden, die bei einer korrekten Ermittlung der Auswirkungen der Baumaßnahmen erfasst werden müssten, im Regelfall aber nicht erfasst werden. Üblicherweise werden nur die im Zusammenhang mit dem Schutzstreifen stehenden Auswirkungen berücksichtigt und somit nur Teile der tatsächlich entstandenen Einflüsse auf den Boden. Diese Divergenzen werden am Beispiel des bei der Errichtung einer Erdgas-Hochdruckleitung (EHDL) erfolgenden Bauablaufes und der daraus resultierenden Flächenbeanspruchungen samt der sich auf den Boden ergebenden Auswirkungen erläutert.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Kostenersatz für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30 GebAG) und für Barauslagen (§ 31 GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Unterscheidung von Sachverständigenbeweis und Hilfskraft im Sinne des § 112 Abs 1 StPO - keine Gebührenbestimmung nach dem GebAG - Prüfung der Angemessenheit der Kosten (§ 381 Abs 1 Z 1 oder 5 StPO)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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Zur Rechtzeitigkeit der Warnung (§ 25 Abs 1a GebAG)
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Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG - Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte und Offenlegung des Abschlags in der Gebührennote
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Mühewaltungsgebühr von Zahnärzten nach § 34 Abs 2 GebAG, nicht nach § 43 GebAG
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Zur "eingehenden Begründung" eines neurologischen Gutachtens (§ 43 Abs 1 Z lit d GebAG)
(mit Anmerkung von H. Krammer)
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