Artikel
VisProf Dipl-Ing Dr Matthias Rant
Editorial
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Mag Thomas Eilenberger-Haid
Neue eZustellung ab 1. 12. 2019: Nützliche Informationen
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Mag Johann Guggenbichler
Die Warnpflicht der Sachverständigen nach § 25 Abs 1a GebAG
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In Wahrung des Prinzips der Verfahrensökonomie und der öffentlichen Interessen ist die voraussichtliche Angemessenheit des Gebührenanspruchs der oder des Sachverständigen in mehrfacher Relation zu prüfen - man spricht von der (gebührenrechtlichen) "Warnpflicht der Sachverständigen". Sie gilt in allen Verfahren und soll gewährleisten, dass jede Partei eines Zivilprozesses, aber auch der Auftraggeber, wissen soll, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Ihre Verletzung, aus welchem Grund auch immer, führt zum Verlust des den Schwellenwert übersteigenden Gebührenanspruchs. Die Warnung hat ausdrücklich und gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Kostenvorschüsse sind auch dann maßgeblich, wenn sie vom Gericht bloß aufgetragen wurden. Genießt eine Partei Verfahrenshilfe, ist sicherheitshalber nur vom einfachen Kostenvorschuss auszugehen. Verpflichten sich die Parteien zur Direktzahlung und bleibt diese aus, muss das Gericht um Einhebung und Auszahlung der Gebühr aus Amtsgeldern ersucht werden.
Hofrätin Dr Felicitas Paller
Tipps für Sachverständige aus der gerichtlichen Praxis
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Mit zunehmender Verkomplizierung und Spezialisierung aller Lebenssachverhalte wird Expertenwissen immer wichtiger. Kaum ein komplexes Verfahren kommt heutzutage ohne Sachverständigen aus. Ohne irgendeinen Anspruch auf Vollständigkeit seien hier nur einige wenige Schlagworte genannt: Fragen der Qualität einer Bausubstanz, von Abläufen auf einer Baustelle, des Einhaltens von vorgeschriebenen Produktionsprozessen bei der Herstellung eines Produkts, der richtigen oder unrichtigen Erstellung von Bilanzen, der Erkennbarkeit der drohenden Insolvenzgefahr durch leitende Organe, der Eignung einer Anlageform, der Ursachenforschung bei Umweltschäden, des Vorliegens einer medizinischen Fehlbehandlung und in allerjüngster Zeit der Überprüfung von technischen Einrichtungen bei Kraftfahrzeugen . Dem Richter fehlt in all diesen Fällen das Fachwissen. Er muss sich in all diesen Fällen auf die Expertise eines Sachverständigen verlassen. Dadurch gewinnt die Zusammenarbeit von Richter und Sachverständigem zunehmend an Bedeutung, trägt sie doch entscheidend dazu bei, dass Gerichtsverfahren nicht nur rasch und effizient abgewickelt werden können, sondern vor allem zu einer inhaltlich richtigen Entscheidung führen. Inhaltlich richtige, verständliche und schlüssige Gutachten sind in einer zunehmenden Anzahl von Prozessen die Basis, ohne die eine Entscheidung (oder eine Anklageerhebung) gar nicht mehr möglich wäre. Umso wichtiger ist die gute und reibungslose Zusammenarbeit zwischen Richter und Sachverständigem. Dabei gilt es für den Sachverständigen, der sich ja in seinem Berufsalltag nicht in einem juristischen Umfeld bewegt, einerseits gewisse Regeln einzuhalten, die durch die Prozessordnungen und durch Spezialgesetze, die die Sachverständigentätigkeit behandeln, sowie durch die Standesregeln vorgegeben werden. Andererseits wird vom Sachverständigen aber auch erwartet, dass er mit gewissen Situationen, die im Gerichtsalltag häufig vorkommen und sich aus dem Zusammenspiel verschiedener Beteiligter mit (oft) widerstreitenden Interessen ergeben, professionell umgehen kann. Da der Sachverständige (in aller Regel) seine Befundaufnahme nicht alleine vornimmt, wird er sich häufig in Konfliktsituationen wiederfinden, in denen Interessenvertreter darauf hinwirken, dass ein bestimmtes, ihrer Mandantschaft genehmes Ergebnis erzielt wird oder in denen Parteien emotional auf das vom Sachverständigen verlautbarte Ergebnis reagieren. Dies erfordert neben der vom Sachverständigen geforderten besonderen Sachkunde auch soziale Fähigkeiten im Umgang mit Menschen und Konfliktsituationen. Der Vortrag behandelt praktischen Fragen, die den Sachverständigen in seiner täglichen Praxis beschäftigen. Dabei werden Fragen behandelt wie unklarer Gutachtensauftrag, Verhalten bei der Befundaufnahme, Umgang mit Fragen der Befangenheit, Zeitüberschreitung bei der Gutachtenserstattung und ihre möglichen Folgen sowie Gebühren und Gebührenwarnpflicht.
Dr Sabine Längle und Ing Martin Freitag
Merkantile Wertminderung für Young- und Oldtimer
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Die merkantile Wertminderung ist eine besondere Art von Schadenersatz, die mit der gefühlsmäßigen Abneigung des potenziellen Käuferpublikums bei reparierten Sachen begründet wird. Der OGH führte aus, dass trotz fachgerechter Reparatur eine gefühlsmäßige Abneigung des Käuferpublikums gegen beschädigte Fahrzeuge vorhanden sei. Maßgebend für die Bemessung der merkantilen Wertminderung ist die Differenz des Werts des Fahrzeuges vor und nach der Beschädigung in ordnungsgemäß repariertem Zustand. Dies stelle eine Tatfrage dar, weswegen dazu Feststellungen zu treffen seien. Im Übrigen seien Vorschäden per se kein Grund, die Wertminderung a priori abzulehnen. Eine merkantile Wertminderung ist in der Regel - außer bei Vorliegen ganz geringfügiger harmloser Schäden - auch bei einwandfreier Reparatur eines Kraftfahrzeuges anzunehmen. Oldtimer sind vergleichsweise seltene und oft teure Fahrzeuge. Ein gänzlich anderer Markt als der für gewöhnliche, gebrauchte Fahrzeuge. Bei Young- und Oldtimern sowie historischen Fahrzeugen tritt nach einer Beschädigung, wenn originaler Lack oder durch Nachfertigungen ersetzte ursprünglich originale Bauteile ersetzt werden, unzweifelhaft auch eine merkantile Wertminderung ein. Bei sehr hochwertig restaurierten Fahrzeugen, auch wenn diese vor dem hochwertigen Wiederaufbau bereits Unfallschäden hatten, ebenfalls. Das Schlimmste, was einem Young- oder Oldtimer bei einem Unfall passieren kann, ist der Verlust von Originallack oder der Verlust der originalen Karosserie/des Rahmens und/oder der eingeschlagenen Fahrzeugidentifizierungsnummer (weil das Fahrzeug im Zuge der Reparatur etwa umkarosseriert werden musste). Zur Ermittlung der Wertminderung von Young- und Oldtimern gab es bisher keine standardisierten Formeln. Im Jahr 2019 wurde mit der Gasteiner-Formel von einer Gruppe unabhängiger Gerichts-Sachverständiger für Kfz-Reparaturen und -Bewertungen aus ganz Österreich eine neue Methode zur Quantifizierung der merkantilen Wertminderung entwickelt, die vor allem den Erhaltungs- oder Restaurationszustand von Young- oder Oldtimern in den Mittelpunkt der Betrachtungen stellt. Die Berechnungsgrundlage ist der Marktwert. Es handelt sich um eine Betrachtung der Veränderung im Vermögen des Geschädigten, es kommt in der Regel ja zu keiner Wiederbeschaffung. Berücksichtigt werden in der Gasteiner-Formel viele Faktoren, wie die Schadenskategorie, die Originalität, der Zustand, die bei der Reparatur verwendeten Ersatzteile, die Einsatzbedingungen, die Seltenheit und die Dokumentation. Zu guter Letzt sind individuelle Zu- oder Abschläge mit Begründung möglich. Ziel der Gasteiner-Formel ist es, den Schätzvorgang des Sachverständigen nachvollziehbar und begründbar zu machen.
Mag Judith Leschanz und Mag Katja Wyrobek
Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung
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Der Beitrag liefert Ihnen einen verständlichen Einstieg in das Thema "Datenschutz-Managementsystem". Nachdem seit Mai 2018 die Datenschutz-Grundverordnung in ganz Europa in Geltung getreten ist, hat sich das Bewusstsein für das Thema Datenschutz verändert und die hohen Strafandrohungen führen zu einer notwendigen Auseinandersetzung mit der eigenen Datenverarbeitung. Dieser Beitrag soll Sie dabei unterstützen und wesentliche Begriffe erklären, um Sie an das Thema heranzuführen.
Dr Markus Knasmüller
Erste Erfahrungen mit der Datenschutz-Grundverordnung für Sachverständige
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Mit 25.5.2018 trat die DSGVO in Kraft und hat natürlich auch Auswirkungen auf die Tätigkeit eines Sachverständigen. Auch wenn die hohen Strafen bislang ausblieben, so ist es doch wichtig sich mit den notwendigen Vorschriften auseinanderzusetzen. Dieser Artikel präsentiert die für SV wichtigsten Punkte der DSGVO und geht dabei auf die Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher ebenso wie auf die Notwendigkeit von Datenschutz-Folgeabschätzungen näher ein. Eine Auswahl wesentlicher Entscheidungen und eine Checkliste für die korrekte Umsetzung der DSGVO runden den Beitrag ab.
Mag Dr Sandra M. Lettner
Das klinisch-neuropsychologische Gutachten als wissenschaftlich fundiertes Beweismittel
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Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen für die Berufsausübung der Klinischen Psychologinnen/en in Österreich mit den vorgeschriebenen Ausbildungen laut Psychologengesetz 2013 wird die Qualifikation und Befugnis der Berufsgruppe dargestellt, im Bereich psychischer Störungen Diagnosen entsprechend der International Classification of Disease zu erstellen und Behandlungen durchzuführen. Insbesondere im Feld der Klinischen Neuropsychologie stellt die Verwendung fundierter psychologischer Untersuchungsverfahren mit entsprechenden Gütekriterien die Basis für eine wissenschaftlich begründete Beurteilung und Aussage dar. Beispielhaft werden klinische und gutachterliche Fragestellungen dargestellt, die auf dieser Grundlage von Expert/innen in Neuropsychologie entsprechend ihrer Befugnis und Aus- bzw. Weiterbildung bearbeitet werden können. Die Gesellschaft für Neuropsychologie Österreich (GNPÖ) als Fachgesellschaft in diesem Fachgebiet wird als kompetente/r Ansprechpartnerin vorgestellt.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr Manfred Mann-Kommenda, MSc
Ersatz von Reisekosten (§ 24 Z 1 GebAG) – Ausmaß der verzeichneten Stunden für Mühewaltung (§ 34 GebAG) – Stundensatz für Mühewaltung eines Waffensachverständigen (§ 34 GebAG) – Verschulden an der Nichteinhaltung der zur Gutachtenserstattung gesetzten Frist (§ 25 Abs 3 GebAG)
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Gerichtlicher Auftrag als Maßstab und verfahrensrechtliche Unvollendetheit des Gutachtens (§ 25 Abs 3 GebAG) – wissenschaftliche Leistung (§ 49 Abs 2 GebAG) – Zeitaufwand und Stundensatz der Mühewaltung (§ 34 GebAG) – Subgutachten als Kostenaufwand (§ 31 Abs 1 Z 5 GebAG)
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Anwendung der Rahmengebühren (§ 34 Abs 3 GebAG) – „ Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Leistungen“ als gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung (§ 34 Abs 4 GebAG)
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Aufschlüsselung der Gebührennote (§ 38 Abs 1 GebAG) – „Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Leistungen“ ist keine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung (§ 34 Abs 4 GebAG)
(mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)
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Unterlassungs- und Widerrufsansprüche gegen den Sachverständigen (§ 1330 Abs 2 ABGB) – Zulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) – Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten (§ 1299 ABGB) – Voraussetzungen der Haftung bei Klagsrückziehung (§ 237 Abs 3 ZPO)
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