Artikel
Dr Maria Wittmann-Tiwald
Befangenheit – Gefälligkeitsgutachten – Vertrauenswürdigkeit
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Vertrauenswürdigkeit ist ein Kernmerkmal gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Selbst Unbedachtheiten können zu ihrem Verlust und damit auch zur Entziehung der Sachverständigeneigenschaft führen, etwa wenn Gutachten Themen abhandeln, die nicht in das Fachgebiet des/der Sachverständigen fallen. Vertrauenswürdigkeit überschneidet sich zum Teil mit den Themenbereichen Befangenheit und Gefälligkeitsgutachten. Beispiele und Einschätzungen aus der Praxis zeigen den Blickwinkel von Gerichten auf Standards, die von Sachverständigen eingefordert werden.
UnivProf Dr Richard Soyer und Mag Marina Baier-Grabner
Sachverständige im Strafverfahren: Befangenheit, Befundaufnahme und Strafbarkeitsrisiken
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Der Sachverständige ist gegenüber den Verfahrensparteien zur Objektivität verpflichtet und gelten für ihn die Befangenheitsgründe wie für Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sinngemäß. Der Beitrag zeigt auf, wann eine Befangenheit des Sachverständigen im Strafverfahren vorliegen kann und welche Befangenheitsproblematiken sich im Rahmen der Befundaufnahme ergeben können. Vorsätzliches Verhalten eines Sachverständigen, das die Wahrheitsermittlung in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren gefährdet, kann auch eine strafrechtliche Haftung nach sich ziehen.
Mag Alfred Tanczos
Verbesserung der Zusammenarbeit von Richtern, Rechtsanwälten und Sachverständigen
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Auf der Suche nach Wahrheit und Recht gehen Richter, Rechtsanwälte und Sachverständige oft aus gutem Grund getrennte Wege, manchmal aber ohne guten Grund verschlungene Umwege. In diesem kurzen Impulsreferat für eine Podiumsdiskussion sollen Möglichkeiten aufgezeigt werden, ohne Aufweichen der klassischen Rollenverteilung im Gerichtsverfahren hart (in der Sache) und fair "leere Kilometer" zu vermeiden.
Prof Dr Jürgen Schiller
Grenzen der Nachvollziehbarkeit des Befundes
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Die Ermittlung des ortsüblichen Hauptmietzinses im gerichtlichen Verfahren wird durch die Intransparenz des Immobilienmarktes behindert. Der Sachverständige steht immer wieder vor dem Problem der Offenlegung seines Befundes im Sinne der Forderung nach dessen Nachvollziehbarkeit: die Judikatur zeigt sich einsichtig.
Prok Herbert Ribic, MSc
Bewertung einer Pflegeverpflichtung in Österreich
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Die Bewertung einer Pflegeverpflichtung im Rahmen eines "Altenteiles" oder "Ausgedinges" wirft 2 Fragen auf: 1. Welcher Geldbetrag ist für die Bewertung einer Pflegeverpflichtung angemessen? 2. Welche Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine zum Bewertungsstichtag nicht pflegebedürftige begünstigte Person zum Pflegefall wird? Die Standardliteratur in Österreich verfügt nur über sehr unbefriedigende Antworten. Im Artikel "Bewertung einer Pflegeverpflichtung in Österreich" wird dargelegt, dass auf Basis von aktuellen österreichischen Daten die Berechnung von Pflegeverpflichtungen durchgeführt werden kann.
MMag Dr Stefan Piringer
Insolvenzverschleppung: Schadenspositionen und Berechnung
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Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Insolvenzverschleppung sind für Insolvenzverwalter ein probates Mittel, um die Insolvenzmasse wiederaufzufüllen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Unsicherheiten dahingehend bestehen, welche Schadenspositionen in welchem Umfang geltend zu machen sind. Den Sachverständigen kommt für die Feststellung und Berechnung von Insolvenzverschleppungsschäden eine bedeutende Rolle zu. Für Sachverständige ist es essentiell die unterschiedlichen Schadenspositionen bei der Insolvenzverschleppung und deren Berechnung zu kennen. Der gegenständliche Beitrag soll einen Überblick diesbezüglich geben.
Dr Wolfgang Reisinger
E-Bikes, Sonderkraftfahrzeuge und ortsgebundene Kraftquellen: Wie versichert man das?
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Dipl-Ing Andreas Hoppe
Theorie und Praxis der Schadensregulierung in Deutschland
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Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: M. Mann-Kommenda
Nachweis des Stundensatzes des Sachverständigen (§ 34 Abs 1 GebAG) – Rahmengebühren und 20%iger Abschlag (§ 34 Abs 3 GebAG) – Zeitaufwand und Nachweispflicht des Sachverständigen (§ 34, § 38 Abs 2 und § 39 Abs 1 GebAG) – kein Auftrag zur Direktzahlung (§ 42 GebAG)
(mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)
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Verpflichtung zur elektronischen Einbringung des Gutachtens (§ 89c Abs 5a GOG) – keine Schreibgebühr für Gutachtenskopien bei elektronischer Einbringung (§ 31 Abs 1 Z 3 und Abs 1a GebAG)
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Kumulierung der Gebühr für Mühewaltung bei mehreren Fragestellungen (§ 43 Abs 1 Z 1 GebAG) – zusammenfassendes Gutachten in Sozialrechtssachen (§ 43 Abs 1 Z 1 lit b GebAG)
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Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten (§§ 1299 und 1300 ABGB) – Regeln über tierärztliche Gutachten und Schutzgesetze (§§ 1299 und 1311 ABGB; § 19 Abs 1 Tierärztegesetz)
(mit Anmerkung von M. Mann-Kommenda)
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Persönliche Voraussetzungen der Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste (§ 2 Abs 2 Z 1 SDG) – Stellungnahme der Kommission, mündliche Prüfung und Mitwirkungspflicht des Bewerbers (§§ 4 und § 4a SDG) – Eintragung für mehrere Fachgebiete (§ 2 Abs 2 SDG)
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