Artikel
Alexander Schmidt
GebAG und SDG zum 1. 1. 2008 geändert!
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Alexander Schmidt
Nomenklatur-Erlass 2007 Teil II mit 1. 10. 2007 in Kraft getreten!
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UnivProf Dr Ferdinand Kerschner
Der merkantile Minderwert bei der Liegenschaftsbewertung - das Unbehagen des Käufers
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Die Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts ist bei reparierten Kfz ein allgemein anerkanntes Bewertungselement. Weniger bekannt, aber seit einiger Zeit von Judikatur und Lehre grundsätzlich anerkannt ist der merkantile Minderwert bei Liegenschaften, wobei aber noch viele Einzelfragen offen sind. Der Beitrag geht umfassend den (insbesondere rechtlichen) Voraussetzungen des merkantilen Minderwerts bei Grundstücken nach und verweist auch auf praktische Beispiele.
Dr Christoph Neugebauer
Gutachterliche Beurteilung von künstlichen Hüft- und Kniegelenken in der Privaten Unfallversicherung
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Die Beurteilung der Invalidität von künstlichen Gelenken, die nach schweren Verletzungen von Hüften und Kniegelenken eingesetzt werden mußten, wird in der Literatur uneinheitlich bewertet. Solche Kunstgelenke bringen in der Regel ein sehr gutes Funktionsergebnis und ermöglichen es in aller Regel den Alltag uneingeschränkt zu bewältigen.Es ist auch eine eingeschränkte Sportausübung möglich. Diese weitgehende Wiederherstellung der Fähigkeiten ist in einem entsprechenden Invaliditätsgrad als Basiswert zu würdigen Nachdem es aber eine bekannte medizinische Tatsache ist, dass künstliche Gelneke spätestens nach 11 – 12 Jahren statistisch gesehen sich abnützen bzw. locker werden und eine Korrekturoperation notwendig wird, deren Ergebnis in der Regel nicht mehr so gut ist, ist zusätzlich ein Risikofaktor in die Begutachtung einzubeziehen, da diese Verschlimmerung nach Ablauf dieser Frist mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.Sollte die Lebenswartung noch deutlich länger sein, sind weitere Korrekturoperationen vorhersehbar. Es ist also auch in der privaten Unfallversicherung der Risikofaktor durch die Lebenserwartung zu berücksichtigen.
BR hc Dipl-Ing Meinrad Breinl
Die Katastralmappe – was sagt sie aus?
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Österreich besitz flächendeckend für das ganze Bundesgebiet mit dem Digitalen Liegenschaftskataster ein hervorragendes Planwerk, welches für viele Aufgaben Verwendung findet. Was man von diesen elektronisch geführten Katasterunterlagen erwarten kann, welche Inhalte vermittelt werden und wo die Genauigkeitsgrenzen liegen, soll in nachfolgendem Artikel aufgezeigt werden.
Bmst Ing Peter Grück
Der Herstellungswert im Sachwertverfahren und die Probleme seiner Ermittlung
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Für den einzelnen Sachverständigen ist es sehr schwer ausreichend Datenmaterial zur nachvollziehbaren Herleitung der Normalherstellungskosten zu sammeln und somit den Anforderungen des LBG zu entsprechen. Dazu ist es notwendig die Begriffe und Definitionen zu kennen, um in der Datenauswertung keine Fehler zu begehen. Notwendig ist es auch, den Einfluss unterschiedlicher Bauausführungen, Größen, Ausstattungen und Standorte zu kennen.Wünschenswert wäre es, durch Bildung von Arbeitskreisen in den Landesverbänden in Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Universitäten und Fachhochschulen Normal-herstellungskosten für immer wieder vorkommende Gebäudetypen zu erarbeiten und durch die Ermittlung von Regionalfaktoren für ganz Österreich anwendbar zu machen. Diese Richtwertewären periodisch zu evaluieren. Durch die Anerkennung dieser Richtwerte durch die Justizwären Österreichs Immobiliensachverständige erstmals in der Lage, die im LBG geforderte Nachvollziehbarkeit des Gutachtens auch hinsichtlich der ermittelten Herstellungskosten zuerfüllen. Damit könnte die Qualität der Gutachten insgesamt erheblich erhöht werden. Die von der Justiz, aber auch von privaten Auftraggebern noch akzeptablen Toleranzen von Bewertungs-gutachten – die derzeit nur schwer erreichbar sind – würden Standard werden.
Korrespondenz: Ing Dominik Scholz / Dipl-Ing Dr Josef Drobits
Ladungssicherung im privaten PKW
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Wer sein Ladegut nicht oder nicht ausreichend sichert, riskiert neben der Bekanntschaft mit dem § 101 KFG (Kraftfahrgesetz), hier insbesondere Punkt e.), auch mit den §§ 1293 sowie 1294 ABGB, Bestimmungen über Schaden und Gewinnentgang, sowie bei Personenschaden auch mit den (zu recht) gefürchteten "80-er"-§§ des StGB nähere, zumeist unliebsame Bekanntschaft zu schließen!
Mass in Ruhe möchte in Ruhe bleiben, bewegte Masse möchte in Bewegung bleiben. Beschleunigungskräfte (positive sowie negative) wirken nach vorne, nach hinten, zu beiden Seiten und vertikal. Kräfte zerren unsere Ladung von der Ladefläche weg. Die Ladung muss daher mit dem Auto verbunden werden und dies erreicht man durch zwei unterschiedliche Methoden: Kraftschluss und Formschluss. Ladelücken sind zu vermeiden. Konkrete Ladungssicherungsregeln für die Praxis werden aufgelistet.
Entscheidungen und Erkenntnisse
Bearbeitet von: Dr. Harald Krammer
Prämienzahlungsverzug bei der Haftpflichtversicherung nach § 2a SDG - Entziehungsverfahren (§ 10 Abs 1 Z 1 SDG; § 66 Abs 4 AVG)
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Zur Rechtzeitigkeit der Ablehnungserklärung eines Sachverständigen bei einem für die ablehnende Partei ungünstigen Gutachten (§ 355 Abs 1 und 2 ZPO) - Keine Gebührenbestimmung bei noch nicht abgeschlo
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Befundaufnahme - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt die Beiziehung beider Parteienvertreter (§ 362 Abs 1 ZPO)
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Zeitaufwand des Sachverständigen (§ 34 GebAG)
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Vorbereitung auf die Verhandlung - Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG)
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Höhere Gebühr (§ 37 Abs 2 GebAG)
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Zum Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses (§ 365 ZPO, § 3 GEG)
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Zur Anfechtbarkeit der Auszahlungsanordnung - Zahlung aus Kostenvorschuss und Amtsgeldern (§42 GebAG)
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