Anführung von UID-Nummer oder Geburtsdatum auf der Gebührennote

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Laut einer Mitteilung des BMVRDJ vom 16.4.2019 haben Gerichtssachverständige und Gerichtsdolmetscher, die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft beauftragt werden, ihre UID-Nummer (sofern vorhanden) oder ihr Geburtsdatum auf der Gebührennote anzuführen.

Begründung:
Nach den aktuellen haushaltsverrechnungsrechtlichen Vorgaben hat eine Identifikation aller „Geschäftspartner“ des Bundes (dazu zählen haushaltsrechtlich auch Gerichtssachverständige und Gerichtsdolmetscher) anhand eines eindeutigen Identifikationsmerkmals zu erfolgen. Dabei handelt es sich regelmäßig entweder um die – soweit eine solche vorhanden ist – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) oder das vollständige Geburtsdatum des Empfängers der Zahlung. Sind diese Angaben nicht vorhanden, müssen sie gesondert beim Sachverständigen/Dolmetscher in Erfahrung gebracht werden, was zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Gebühren führen kann.

Es wird daher empfohlen, künftig bei Aufträgen von Gerichten und Staatsanwaltschaften stets die UID-Nummer oder das Geburtsdatum auf der Gebührennote anzuführen.

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