Allgemeine Auftragsbedingungen für Sachverständige (Fassung für Unternehmergeschäfte)

Bei Sachverständigenleistungen, die auf vertraglicher Grundlage erbracht werden, kann die Rechtsbeziehung zum Auftraggeber relativ frei gestaltet werden. Die hier zur Verfügung gestellten Bedingungen sollen Sie soweit möglich vor Rechtsnachteilen schützen. Beachten Sie bitte, dass solche Allgemeine Geschäftsbedingungen nur gültig sind, wenn sie vereinbart wurden. Es ist daher notwendig, dass Sie gegenüber dem Auftraggeber klarstellen, dass Sie auf der Anwendung dieser Bedingungen bestehen.

Zweckmäßiger Weise sollte daher schon in einem schriftlichen Angebot (Offert), jedenfalls aber im schriftlichen Vertragstext, sinngemäß folgender Hinweis verwendet werden:

"Es gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Sachverständigenleistungen".

Es ist auch ratsam, dem Auftraggeber ein Exemplar dieser Bedingungen auszufolgen und ihn dies bestätigen zu lassen. Auch bei einer bloß mündlichen Auftragserteilung sind ein deutlicher Hinweis und die Ausfolgung der Bedingungen ratsam.

ACHTUNG!

  • Wenn Ihr Auftraggeber kein Unternehmen betreibt oder der Gutachtensauftrag nicht unternehmensbezogen ist, dürfen Sie diese Bedingungen nicht verwenden, weil einige der darin enthaltenen Klauseln gegenüber Verbrauchern unzulässig sind, was für Sie unangenehme rechtliche Konsequenzen haben kann.

  • Bei Aufträgen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden liegt in der Regel ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vor, das einer privatrechtlichen Gestaltung nicht zugänglich ist, sodass die allgemeinen Auftragsbedingungen auch hier nicht verwendbar sind.

  • Die Punkt 6.2. zugrundeliegende datenschutzrechtliche Qualifikation der Stellung des Sachverständigen als Auftragsverarbeiter im Sinn des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt voraus, dass der erteilte Auftragklare Aufgaben und Fragestellungen enthält, die auf Erstattung von Befund und Gutachten abzielen, wie sie auch in einem Gerichtsauftrag zu finden sind. Bei anderen Formen der Vertragsgestaltung (Beratungen, Prognosen, Prüfungen usw.) oder wenn das Standesrecht, dem der SV unterliegt, zu anderen Ergebnissen führt, kann der SV datenschutzrechtlich als Verantwortlicher anzusehen sein, wenn er es ist, der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art 4 Z 7 DSGVO). Dann wäre allein der SV für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorgaben hinsichtlich seiner Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig; datenschutzrechtlicher Vereinbarungen bedürfte es dann aber nicht.

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