EO-Novelle 2008

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Die EO-Novelle 2008 (BGBl I 2008/37) bringt mit Wirksamkeit vom 1.3.2008 Änderungen, die für Sachverständige wesentlich sind. Das BGBl als PDF laden.

Die wichtigsten die Sachverständigentätigkeit betreffenden Änderungen:

Anforderung von Unterlagen zur Vorbereitung der Liegenschaftsschätzung

Nach dem neu gefassten § 140 Abs 2 EO hat der Sachverständige die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere über den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und (Abgaben)bescheidemit dinglicher Wirkung beizuschaffen. Der Verpflichtete hat dem Sachverständigen alle dazu nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Die Behörden sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet.

Öffnung von Türen, auch wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird

Nach dem neu eingefügten § 141 Abs 3a EO dürfen verschlossene Haus- und Wohnungstüren auch dann geöffnet werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 EO sind sinngemäß anzuwenden (Veranlassung durch das Vollstreckungsorgan).

Umfang der Schätzung

Bei der Schätzung der Liegenschaft sind auch die auf Grund von (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung auf der Liegenschaft lastenden Beträge zu berücksichtigen (§ 143 Abs 1 letzter Satz EO).

Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient

Ist auf der Liegenschaft eine Dienstbarkeit begründet, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient, so kann der aus der Dienstbarkeit Berechtigte binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schätzgutachtens unwiderruflich erklären, dass er die Übernahme der Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot wünscht und bereit ist, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen (§ 144 Abs 2 EO). 

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