Haftpflichtversicherung für Sachverständige - Wichtige Ergänzung

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Die UNIQA Sachversicherung AG und die Grazer Wechselseitige Versicherung AG (GRAWE) haben gegenüber dem Hauptverband hinsichtlich des Versicherungsschutzes jener Sachverständigen, für die Versicherungsverträge mit diesen beiden Versicherern abgeschlossen wurden, folgende Ergänzungen und Klarstellungen zum  Rahmenvertrag vorgenommen:

1.)  Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz gemäß der Rahmenvereinbarung und den anzuwendenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) soll für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher gelten, somit für Tätigkeitsbereiche, für die eine entsprechende Ausbildung in nachvollziehbarer Weise nachgewiesen wurde. Sollte der oder die Sachverständige nicht für alle Fachgebiete einer Fachgruppe eingetragen sein, bezieht sich der Versicherungsschutz somit nur auf die Fachgebiete, für die er oder sie zertifiziert ist, und nicht auf die gesamte Fachgruppe.

Anmerkung: Dieser Punkt wurde mittlerweile erfolgreich nachverhandelt. Die aktuelle Schlagzeile dazu finden Sie hier.

Eine aufrechte Gewerbeberechtigung oder Befugnis zB als Ziviltechniker, Baumeister, Immobilientreuhänder etc ist hingegen nicht Voraussetzung für den Versicherungsschutz aus gutachterlicher Tätigkeit des versicherten Sachverständigen gemäß diesem Rahmenvertrag. Die Sachverständigen-Haftpflichtversicherung ist aber keinesfalls als Ersatz für eine Haftpflichtversicherung z.B. als Ziviltechniker, Baumeister, Immobilientreuhänder etc. zu sehen, da sich die gegenständliche Versicherung ausschließlich auf die gutachterliche und keine sonstigen Tätigkeiten erstreckt.  

2.) Sachverständige für das Hochbau- oder Immobilienwesen - Parifizierungs- und Nutzwertgutachten

In Ergänzung zu Pkt. 2.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist nunmehr klargestellt, dass im Rahmen der gegenständlichen Rahmenvereinbarung auch Parifizierungs- und Nutzwertgutachten über den Bestand von wohnungseigentumsfähigen Objekten (§ 6 Abs 1, Z 2 WEG sowie § 6 Abs 2 WEG), soweit diese auf Basis eines behördlich genehmigten Bauplanes erstellt werden, mitversichert sind. Weiters mitversichert ist die Berechnung der Nutzflächen aufgrund des behördlich genehmigten Bauplans oder nach dem Naturmaß (§ 7 WEG) als Teil des Befundes, sowie die Berechnung der Nutzfläche und Nutzwerte gemäß §§ 8 und 9 WEG als Erstattung des Gutachtens.

3.) Sachverständige für Verkehr und Fahrzeugtechnik - Schäden an Kraft- und Wasserfahrzeugen im Zuge einer Probefahrt  

Die Ausschlussbestimmung des Punktes 9.1.8 der AVB hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen (im Sinn des Kraftfahrgesetzes, BGBl. 267/1967 in der jeweils geltenden Fassung) sowie Wasserfahrzeugen (im Sinn des Fachgebietes 17.48) gilt für die Durchführung einer Probefahrt im Zuge der versicherten Sachverständigentätigkeit als gestrichen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Fahrer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles über den jeweils erforderlichen Befähigungsnachweis, insbesondere die behördlich vorgeschriebene Lenkerberechtigung, verfügt; dies gilt auch für Fahrten auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen. Versicherungsschutz wird jedoch nur insoweit gewährt, als kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität).

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