Sachverständige für die neuen Verwaltungsgerichte

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Mit Beginn des Jahres 2014 werden die neuen Verwaltungsgerichte (neun Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzgericht) ihre Tätigkeit aufnehmen. Damit stellt sich auch die Frage, wie sich in den von diesen Gerichten geführten Verfahren der Einsatz von Sachverständigen gestaltet.

Da § 17 VwGVG für die neuen Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts die subsidiäre Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) vorsieht, wird die Bestellung von Sachverständigen vor diesen Gerichten im Allgemeinen nach § 52 AVG zu erfolgen haben:

§ 52.

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

Daraus ergibt sich zunächst eine Präferenz für den Einsatz von Amtssachverständigen. Wie auch sonst im Verwaltungsverfahren, wird es in den in Absatz 2 und 3 beschriebenen Fällen auch zum Einsatz von nichtamtlichen Sachverständigen kommen. Der Anwendungsbereich dieser im AVG als Ausnahmebestimmung konzipierten Regelungen wird sich aber für den Bereich der neuen Verwaltungsgerichte erheblich erweitern, weil gerade hier gegen den Einsatz von Amtssachverständigen massive Bedenken bestehen, die insbesondere aus den Garantien des Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und aus Art 47 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) abgeleitet werden.

Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen hat mehrfach, zuletzt im Begutachtungsverfahren zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 (siehe http://www.gerichts-sv.at/download/STN/2012-STN%20Begutachtungsverf-BKA-VwG.pdf mit weiteren Nachweisen) auf diese Problematik hingewiesen.

Für das Bundesfinanzgericht ordnet die nach § 24 Abs 1 FVwGG anzuwendende Bundesabgabenordnung (BAO) in § 177 Abs 1 und 2 die Beiziehung öffentlich bestellter Sachverständiger oder anderer geeigneter Personen an. Der Einsatz von Amtssachverständigen ist  hier nicht vorgesehen.

Es ist daher zu erwarten, dass sich für die neuen Verwaltungsgerichte ein bedeutender Bedarf an nichtamtlichen Sachverständigen ergeben wird. Dabei wird das Problem zu lösen sein, wie Experten mit hinreichender Sachkunde, entsprechender Erfahrung und den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gefunden werden können.

Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, die in der Sachverständigen- und Dolmetscherliste (SDG-Liste) der Justiz eingetragen sind, bilden eine durch das Zertifizierungsverfahren der Justiz qualifizierte Gruppe von Experten. Durch sie wird der Bedarf der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach fachlicher Unterstützung auf höchstem Niveau abgedeckt. Der nicht weniger wichtige Aspekt der Qualitätssicherung und die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sowie die absolute Objektivität werden durch diese Qualifikation, gesetzliche Bestimmungen und eigene Standesregeln gewährleistet. Die in diesem Bereich zu gewährleistende Rechtsstaatlichkeit gerichtlicher Verfahren wird damit bedeutend gestärkt.

Die im Bereich des Justizressorts in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der Gerichtssachverständigen entwickelte elektronische Sachverständigenliste stellt für die Entscheidungsorgane eine leicht zu handhabende Hilfefür die Auswahl der für einen konkreten Fall bestgeeigneten Experten dar.

Diese Organisationsform gewährleistet auch im Verfahren vor den neuen Verwaltungsgerichten die im Bereich der Justiz bewährte und zertifizierte Qualifikation sicher und bietet folgende Vorteile:

  • Die ansonsten vorgesehene Beeidigung entfällt (§ 52 Abs 3 AVG)
  • Durch das im Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) geregelte Zertifizierungsverfahren wird gewährleistet, dass die Eingetragenen die erforderlichen fachlichen und persönlichen Eigenschaften aufweisen
  • Die von den Landesverbänden der Gerichtssachverständigen angebotene Ausbildung für die Zertifizierung deckt auch die Grundsätze der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungsverfahrens ab
  • Die unter sdgliste.justiz.gv.at im Internet veröffentlichte elektronische Sachverständigenliste ist kostenfrei allgemein abfragbar
    • Es besteht die Möglichkeit einer Volltextsuche, aber auch einer Suche nach Fachgruppen und Fachgebieten
    • Die Suche kann auf einzelne Bundesländer eingeschränkt werden.

Weitere Auskünfte erteilt gerne das Sekretariat des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen.

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