Vorsicht bei Screenshots aus dem Internet!

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Das Internet und einfach zu handhabende Softwareanwendungen laden Sachverständige geradezu dazu ein, Inhalte 1:1 in Gutachten zu übernehmen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten:

Sollten die betreffenden Inhalte von ihren Autoren zur Nutzung für die Öffentlichkeit freigegeben sein, besteht ebenso kein Problem, wie wenn dem Sachverständigen die persönliche Zustimmung zur Verwendung solcher Inhalte erteilt wurde.

Ist dies nicht der Fall, so ist zu beachten:

Im Internet veröffentlichte Inhalte, wie beispielsweise Pläne, Lichtbilder oder Videos, können grundsätzlich als Werke nach dem UrhG (Urheberrechtsgesetz) geschützt sein.
Bei Lichtbildern, die keine Werke sind (sogenannte „einfache Lichtbilder“) können deren Hersteller Leistungsschutzrechte für die Herstellung derselben in Anspruch nehmen.

Liegt demnach ein Werk oder ein einfaches Lichtbild iSd UrhG vor, sind Vervielfältigung und Weiterverwendung grundsätzlich Verwertungshandlungen, die nach dem UrhG dem Urheber/Leistungsschutzberechtigten vorbehalten und von seiner Zustimmung abhängig und diesem angemessen abzugelten sind.

Wie sieht es nun mit der Verwendung solcher im Internet abrufbarer Inhalte in  Sachverständigengutachten aus?

Bei Gerichtsgutachten ist die Sache insofern einfacher, als die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Gerichtsverfahrens, wozu auch die Verwendung in einem Gerichtsgutachten gehört, das als gerichtliches Beweismittel herangezogen wird, eine so genannte freie Werknutzung gemäß § 41 UrhG und somit auch ohne Zustimmung und Abgeltung des Urhebers zulässig ist.

Bei der Verwertung von Werken im Rahmen von Privatgutachten ist die Sache nicht ganz so einfach. § 42 Abs. 1 UrhG (Freie Werknutzung durch Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch) gestattet zwar die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke auf Papier oder ähnlichen analogen Trägermaterialien auch für berufliche Zwecke und solange die Vervielfältigungsstücke nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Schon die Frage, ob darunter auch das Einscannen eines Lichtbilds und dessen anschließendes Wiederausdrucken einzuordnen ist, wird jedoch von der Lehre unterschiedlich gesehen und ist gerichtlich noch nicht geklärt. Rein digitale Vervielfältigungen sind von dieser freien Werknutzung nach der Rechtsprechung des EuGH keinesfalls erfasst und daher ohne Zustimmung des Urhebers/Leistungsschutzberechtigten nicht zulässig.

Es ist daher von einer Verwendung von Screenshots, die Werke oder leistungsschutzrechtlich geschützte Lichtbilder im Sinne des UrhG beinhalten, im Rahmen von Privatgutachten ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers/Leistungs-schutzberechtigten abzuraten. Da es im Urheberrecht grundsätzlich keinen gutgläubigen Rechtserwerb gibt, kann man sich auch nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass ein bestimmter dem Internet entnommener Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Die Tatsache, dass ein Lichtbild oder ein sonstiges Werk im Internet abrufbar ist, bedeutet keineswegs, dass der Urheber – so er überhaupt davon weiß und seine Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet vorliegt – damit auch die Zustimmung zu weiteren Vervielfältigungs- und Verwertungshandlungen erteilt hat. Wenn das jeweilige Lichtbild oder sonstige Werk sich gar ohne Zustimmung des Urhebers im Internet befindet, ist die Herstellung von Vervielfältigungsstücken, mag sie auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger erfolgen, nach überwiegender Ansicht schon im Ansatz unzulässig.

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