1. Die neuen Rahmengebühren
Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008) hat durch die Neugestaltung des § 34 Abs 3 GebAG ein System von Gebührenrahmen ausformuliert, das weit gehend an die Stelle der bisherigen Regelung des § 34 Abs 4 GebAG tritt und damit die Bezugnahme auf Gebührenordnungen, Richtlinien und Empfehlungen ersetzt, die sich vor dem Hintergrund europarechtlicher Rahmenbedingungen als nicht haltbar erwiesen haben.
Wer bisher die Gebühr für Mühewaltung nach solchen Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen berechnet hat (AHR für Ziviltechniker, Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe, AHR der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, AHR der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten, Honorarordnung der Baumeister, Gebührenordnungen (Verbandsempfehlungen) nach § 31 KartellG usw.), sollte sich in den nun im Gesetz enthaltenen Gebührenrahmen wieder finden:
Danach gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Rahmensätze pro angefangener Stunde:
- Für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, 20 bis 60 €;
- für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, 50 bis 100 €;
- für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, 80 bis 150 €.
Innerhalb der Rahmen ist die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen.
2. Berücksichtigung höherer außergerichtlicher Einkünfte
Das dem GebAG zugrunde liegende System der personenbezogenen Honorierung wird auch nach der neuen Rechtslage konsequent dadurch beibehalten, dass die Gebührenrahmen zur Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte von Sachverständigen ebenso wie die in Abs 4 erwähnten gesetzlichen Gebührenordnungen nur insofern heranzuziehen sind, „soweit nichts anderes nachgewiesen wird“ (Einleitungssatz des § 34 Abs 3 neu). Damit bleibt es so wie bisher jeder und jedem Sachverständigen unbenommen, ein höheres außergerichtliches Einkommen zu bescheinigen. Dies kann in folgender Form erfolgen:
- Anlehnung an Honorare für eine außergerichtliche Gutachtertätigkeit (Privatgutachtertätigkeit)
- für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit bezogenes Erwerbseinkommen
Der einfachste Nachweis besteht in der Vorlage (anonymisierter) Honorarnoten für Privatgutachten. Beruft man sich auf ein Erwerbseinkommen, so kann der Stundensatz vom Brutto-Jahreseinkommen, dividiert durch 1.800, errechnet werden. Als Nachweis gilt hier ein möglichst aktueller Einkommensteuerbescheid oder Gehaltszettel.