Akteneinsicht durch Sachverständige

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In der Praxis stellt sich häufig die Frage, inwiefern Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit Einsicht in Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu gewähren ist und ob sie dazu einer Vollmacht bedürfen. Dazu einige Hinweise: 

  • Werden Sachverständige in gerichtlichem, staatsanwaltschaftlichem oder verwaltungsbehördlichem Auftrag tätig, so ist ihnen Einsicht in den Akt (samt Beiakten) zu gewähren, in dem das Gutachten erstattet wird (vgl § 36 GebAG). Dabei kann ihnen der Akt für bestimmte Zeit anvertraut werden (so § 170 Abs 3 Geschäftsordnung der Gerichte - Geo). Ob die Kenntnis des Akteninhalts anderer Akten erforderlich ist, entscheidet die Behörde, die auch über Wunsch der oder des Sachverständigen die Akten zu beschaffen hat. Im Rahmen von selbstständigen Ermittlungen wird den Sachverständigen Akteneinsicht gegen Vorlage des Bestellungsbeschlusses und des Sachverständigenausweises zu gewähren sein. Im Fall von Schwierigkeiten ist dem Gericht oder der Auftrag gebenden Behörde zu berichten.
  • Die Akteneinsicht von Privatgutachtern ist dagegen von der Rechtsstellung ihres Auftraggebers abhängig: Soweit hier das Recht auf Akteneinsicht besteht, kann es auch durch beauftragte Sachverständige ausgeübt werden. Grundsätzlich sehen die Verfahrensordnungen keine unbeschränkte Akteneinsicht vor, sondern beschränken diese in der Regel auf die Parteien des jeweiligen Verfahrens (§ 219 Abs 1 ZPO, § 51 Abs 1 StPO, § 17 Abs 1 AVG).
  • Wenn privat beauftragte Sachverständige Akten einsehen möchten, bedürfen sie dazu in der Regel einer schriftlichen Vollmacht (§ 30 Abs 1 ZPO, § 10 Abs 1 AVG, Ausnahmen siehe § 10 Abs 4 AVG). Eine Ausnahme hiervon besteht für berufsmäßige Parteienvertreter, die sich auf eine ihnen erteilte Vollmacht berufen können. Im Zivilverfahren sind dies Rechtsanwälte, Notare und Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter (§ 30 Abs 2 und Abs 2a ZPO), im Strafverfahren Verteidiger (§ 58 Abs 2 StPO), im Verwaltungsverfahren (§ 10 Abs 1 AVG) etwa Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Baumeister und Zimmermeister. Hier ist allenfalls die Zugehörigkeit zur betreffenden Berufsgruppe durch einen Ausweis nachzuweisen.
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