Ausnahme von der Sicherheitskontrolle, Teilnahme am ERV, Gebührenänderungen

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Mit 1.7.2019 werden das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert.

Folgende für alle Sachverständigen und Dolmetscher relevante Vorschriften sind betroffen:

§ 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
Die Sicherheitskontrolle für Gerichtssachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher durch Gleichstellung mit den übrigen in § 4 GOG genannten Gruppen, für die schon bis jetzt eine Ausnahme bestand, entfällt ab 1.7.2019.

Mit dieser gesetzlichen Änderung wurde einer langjährigen Forderung des Hauptverbandes endlich entsprochen.

§ 89c Abs. 5a GOG sowie § 21 Abs. 6 BVwGG
Durch § 89c Abs. 5a GOG und § 21 Abs. 6 BVwGG wird die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher gesetzlich verankert.

Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt allerdings dann, wenn die elektronische Einbringung unzumutbar oder untunlich ist. Während die Unzumutbarkeit auf den unverhältnismäßigen Aufwand, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, abstellt, betrifft die Untunlichkeit z.B. eine nicht zweckmäßige Verwertbarkeit eines elektronisch übermittelten Gutachtens, wenn also der Gutachtensgegenstand eine Art der Darstellung erfordert, die sich durch eine elektronische Übermittlung nicht ausreichend gewährleisten lässt, was etwa bei Grundstücks- und Vermessungsplänen der Fall sein kann.

§§ 31 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a sowie § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG
Zur Abgeltung des mit der verpflichtenden ERV-Nutzung einhergehenden (manipulativen) Mehraufwands wurden im GebAG besondere Gebührentatbestände geschaffen.

Demnach wird künftig auch bei der sogenannten „Schreibgebühr“ immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden.

Da für die Sachverständigen (ebenso wie für die Dolmetscherinnen und Dolmetscher) die Nutzung des ERV gleichzeitig mit einem gewissen manipulativen Mehraufwand verbunden ist, soll diesen – wenn sie ihr Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie ihren Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht  übermitteln – eine zusätzliche Gebühr von insgesamt 12 Euro zustehen.

Für die Übermittlung weiterer zur Erfüllung des Gutachtensauftrags notwendigen Unterlagen im Wege des ERV steht den Sachverständigen eine weitere Gebühr von jeweils insgesamt 2,10 Euro zu. Ausgenommen sind Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag, weil im Gebührenbestimmungsverfahren generell kein Kostenersatz vorgesehen ist.

§ 6 Abs. 3 SDG
Die Vertrauenswürdigkeit der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher muss – selbstverständlich – nicht nur bei der erstmaligen Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, sondern auch während der aufrechten Eintragung durchgehend vorliegen.

Demgemäß ist die Überprüfung der aufrechten Vertrauenswürdigkeit durch die für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte auch ein wesentlicher Punkt des Rezertifizierungsverfahrens. Diesem Umstand wurde mit der Änderung des § 6 Abs 3 SDG nunmehr Rechnung getragen.

Den Gesetzestext können Sie hier laden. Die im Begutachtungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Verbandes zum Gesetzesentwurf finden Sie hier.

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