Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung für Gerichtssachverständige
Die folgenden Ausführungen gelten für die mit den Versicherern UNIQA Sachversicherung AG und Grazer Wechselseitige Versicherung AG (GRAWE) abgeschlossenen Gruppen- und Einzelverträge.
1. Gerichtsgutachten
Das versicherte Haftungsrisiko für Gerichtsgutachten richtet sich nach Pkt 2.1 der Versicherungsbedingungen. Dies bedeutet, dass jede Tätigkeit im Auftrag von Gerichten (ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten), Staatsanwaltschaften, Rechtspflegern, aber auch von Notaren als Gerichtskommissäre sowie von Masseverwaltern, soweit diese Tätigkeit im Auftrag oder mit Zustimmung des Gerichtes erfolgt, versichert ist.
Bei jenen Gerichtssachverständigen, für die ein Gruppenvertrag besteht, ist die Deckung auf drei Gerichtsgutachten pro Jahr beschränkt. Dabei kann es sich um Gutachten im Auftrag von ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten handeln, insgesamt darf die Zahl von drei Gerichtsgutachten pro Jahr aber nicht überschritten werden. Ausschlaggebend für die Frage, wann die Anzahl von drei Gerichtsgutachten innerhalb eines Jahres erreicht ist, ist das Datum der Auftragserteilung. Es spielt in weiterer Folge für die Zuordnung auf das Versicherungsjahr also keine Rolle, wann ein Gutachten erarbeitet oder abgegeben bzw vor Gericht erörtert wird. Werden im Verlauf eines Verfahrens weitere Stellungnahmen bzw. Ergänzungsgutachten zur Vervollständigung des ursprünglichen Gutachtens erstellt, so werden diese zusammen als ein Gutachten betrachtet.
Für Gutachten im Auftrag von Verwaltungsbehörden und für Privatgutachten besteht Versicherungsschutz nur im Rahmen desEinzelvertrags.
2. Privatgutachten
a) Sofern ein Gutachtensauftrag den Kernbereich des oder der Fachgebiete betrifft, für die die oder der Sachverständige eingetragen ist, erstreckt sich der Versicherungsschutzauchauf die mit dem Gutachtensauftrag verbundenen interdisziplinären Aufgabenstellungen. Unter interdisziplinären Aufgabenstellungen ist zu verstehen, dass Teilaufgaben des Gutachtens fächerübergreifend in artverwandten Fachgruppenoder Fachgebieten zu bearbeiten sind, für die die oder der Sachverständige nicht allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert ist. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass die oder der Sachverständige für die artverwandten Fachgruppen und Fachgebiete nachweislich über die entsprechende Sachkenntnis verfügt.
b) Wenn Sachverständige einen Gutachtensauftrag aus den Fachgebieten „kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften", „kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften" oder „kleinere Wohnhäuser", für die sie nicht allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert sind, bearbeiten, besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn sie zumindest gemäß § 14a SDG für das betreffende Fachgebiet allgemein gerichtlich beeidet und in die dort genannte Liste eingetragen ist.
c) Sofern ein Gutachtensauftrag ein Fachgebiet betrifft, für das die oder der Sachverständige nicht allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf das nicht eingetragene Fachgebiet, sofern das betreffende, nicht eingetragene Fachgebiet als Unterfachgebiet zum eingetragenen Fachgebiet gewertet werden kann. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist somit, dass ein Fachgebiet, für das die oder der Sachverständige den Gutachtensauftrag erhält, aber nicht eingetragen ist, als im eingetragenen Fachgebiet faktisch beinhaltet anzusehen ist (z.B. Eintragung in 94.05 „größere forstwirtschaftliche Liegenschaften“ und Gutachtensauftrag in 94.07 „kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften“), und die oder der Sachverständige dafür nachweislich über die entsprechende Sachkenntnis verfügt.
d) Diese Regelungen betreffen all jene Gerichtssachverständigen, die mit den Versicherern UNIQUA und GRAWE einen Einzelvertrag abgeschlossen haben. Besteht lediglich ein Gruppenvertrag, sind nur drei Gerichtsgutachten pro Jahr versichert (siehe oben Punkt 1.)
Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung für Gerichtssachverständige
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