Energieausweis

Am 3.8.2006 wurde das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG; BGBl I 2006/137) kundgemacht. Danach hat der Verkäufer oder Bestandgeber eines Gebäudes dem Käufer oder Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe von dessen Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen (§ 3 Abs 1 EAVG). Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann diese Verpflichtung durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllt werden (§ 3 Abs 2 EAVG). Wird der Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises nicht bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers entsprochen, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 5 EAVG). 

Das Gesetz tritt mit Harmonisierung der entsprechenden Vorschriften der Länder über Inhalt und Ausstellung des Energieausweises, spätestens aber am 1.1.2008 in Kraft (§ 7 Abs 1 EAVG). Auf den Verkauf und die In-Bestand-Gabe von Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1.1.2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, ist es erst ab 1.1.2009 anzuwenden (§ 7 Abs 2 EAVG). 

Das Bundesgesetzblatt können Sie als PDF-Datei herunterladen: EAVG

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