Die
EO-Novelle 2008 (BGBl I 2008/37) bringt mit Wirksamkeit vom 1.3.2008 Änderungen, die für Sachverständige wesentlich sind. Das
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Die wichtigsten die Sachverständigentätigkeit betreffenden Änderungen:
Anforderung von Unterlagen zur Vorbereitung der Liegenschaftsschätzung
Nach dem neu gefassten § 140 Abs 2 EO hat der Sachverständige die für die Schätzung benötigten
Unterlagen anderer Behörden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere über den Einheitswert, den
Grundsteuermessbetrag und
(Abgaben)bescheidemit dinglicher Wirkung beizuschaffen. Der Verpflichtete hat dem Sachverständigen alle dazu nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Die
Behörden sind zur
Überlassung der Unterlagen verpflichtet.
Öffnung von Türen, auch wenn die Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird
Nach dem neu eingefügten § 141 Abs 3a EO dürfen
verschlossene Haus- und Wohnungstüren auch dann geöffnet werden, wenn die
Liegenschaft von einem Dritten bewohnt wird und die Türen zum Zeitpunkt der Schätzung, der dem Dritten bekannt gegebenen wurde, verschlossen sind. § 26 und § 26a Abs. 2 und 3 EO sind sinngemäß anzuwenden (Veranlassung durch das Vollstreckungsorgan).
Umfang der Schätzung
Bei der
Schätzung der Liegenschaft sind auch die auf Grund von
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung auf der Liegenschaft lastenden Beträge zu berücksichtigen (§ 143 Abs 1 letzter Satz EO).
Dienstbarkeit, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dient
Ist auf der Liegenschaft eine
Dienstbarkeit begründet, die der
leitungsgebundenen Energieversorgung dient, so kann der aus der Dienstbarkeit Berechtigte binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schätzgutachtens unwiderruflich erklären, dass er die
Übernahme der Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot wünscht und bereit ist, den vom Sachverständigen ermittelten
Wert der Dienstbarkeit zu zahlen (§ 144 Abs 2 EO).