Mit dem am 1.1.2025 in Kraft tretenden Artikel 5 des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 (BGBl I 144/2024) wird unter anderem Art 10 der Reisegebührenvorschrift 1955, der die Entschädigung für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges (Amtliches Kilometergeld) regelt, geändert.
Das amtliche Kilometergeld beträgt demnach ab 1.1.2025 für die Benützung von Pkw, Kombi, Motorrad, Motorfahrrad oder Fahrrad (einschließlich E-Bike) einheitlich EUR 0,50 pro Kilometer.
Für jede Person, deren Mitbeförderung notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von EUR 0,15 pro Kilometer.
Erhöhung des amtlichen Kilometergeldes ab 1.1.2025
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