§ 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) enthält eine Wertanpassungsklausel: Danach sind die Gebühren und Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der Verbraucherpreisindex 2000 gegenüber der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat.
Mit 1.5.2021 ist es wieder soweit: Mit Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren wurden auch einige für Sachverständige relevante Gebühren angehoben, und zwar:
- Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sowie auf Rezertifizierung: Erhöhung von € 59,00 auf € 63,00
- Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs 5 SDG: Erhöhung von € 202,00 auf € 215,00 (erstes Jahr) bzw. von € 41,00 auf € 44,00 (Folgejahre).
Die Änderungen gelten für alle Anträge, die nach dem 30.4.2021 gestellt werden.
Daher unterliegen ab 1.5.2021 gestellte Zertifizierungs- und Rezertifizierungsanträge der erhöhten Gebühr. Für die Zusatzeintragung kommt es auf die erstmalige Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit an. Ab 1.5.2021 löst sie die höhere Gebühr aus. Die erhöhte Gebühr für die weiteren Kalenderjahre gilt ab 2022 (§ 2 Z 7 und Z 7b GGG).