KEINE e-Rechnung für Sachverständige

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Wie schon mit Schlagzeile vom 23.4.2013 gemeldet, sind nach § 5 Abs 2 IKT-Konsolidierungsgesetz – IKTKonG (BGBl I 2012/35) ab 2014 alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen verpflichtet.

Zur Frage, ob diese Regelungen auch auf die Tätigkeit von Gerichtssachverständigen im Auftrag des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft anzuwenden sind, haben das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Finanzen unterschiedliche Rechtsansichten vertreten (siehe die ausführliche Darstellung in der Schlagzeile vom 23.4.2013).

Zuletzt hat ein im November 2013 versendetes Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen, das auf die Thematik der Gebühren von Gerichtssachverständigen und die detaillierte Begründung des Rechtsstandpunktes des Bundesministeriums für Justiz überhaupt nicht eingeht, zu zahlreichen Anfragen an die Landesverbände und den Hauptverband geführt.

Erfreulicherweise hat das Bundesministerium für Justiz nun eine Klärung in Form einer Abstimmung mit dem Finanzressort herbeigeführt:

Danach sind die Bestimmungen über die e-Rechnung nicht auf Gebühren anwendbar, die unmittelbar oder aufgrund eines Verweises auf das GebAG (z.B. § 6 Abs.3 Überwachungskostenverordnung) nach dem Gebührenanspruchsgesetz geltend zu machen sind.

Das Justizministerium hat diese Ansicht auch bereits mit Erlass vom 5.12.2013 den Gerichten und Staatsanwaltschaften mitgeteilt und den Hauptverband hiervon informiert.

Abschließend dürfen wir uns bei der Leiterin und dem Leiter der zuständigen Abteilungen im Bundesministerium für Justiz, Frau Leitender Staatsanwältin Dr. Monika Zbiral und Herrn Leitenden Staatsanwalt Mag. Michael Aufner herzlich für ihren Einsatz zur Lösung dieses Problems bedanken.

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