OGH zum Arzttarif: Psychologische Testuntersuchungen gesondert zu honorieren!

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In der Vergangenheit hatte der Oberste Gerichtshof und – diesem folgend – ein Teil der zweitinstanzlichen Gerichte mehrfach ausgesprochen, dass die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten sei, weshalb mit der Entlohnung für eine psychiatrische Untersuchung und Begutachtung auch psychodiagnostische Tests abgegolten würden. Ein anderer Teil der Judikatur gelangte hingegen zum Ergebnis, dass solche Untersuchungen als nicht vom Ansatz des Tarifs erfasst gesondert zu entlohnen seien.

Der Hauptverband der Gerichtssachverständigen hat eine neuerlich im ablehnenden Sinn ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, mit der einer Sachverständigen für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin die Gebühr für eine – ausdrücklich aufgetragene – psychologische Testuntersuchung eines Beschuldigten nicht zuerkannt worden war, zum Anlass genommen, bei der Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen.

Die Generalprokuratur vertrat in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde die Ansicht, das mit der Mühewaltungsgebühr für eine „psychiatrische Untersuchung“ samt Befund und Gutachten in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG umschriebene Leistungskalkül werde ua durch das Fachgebiet der Sachverständigen definiert. Sein Umfang richte sich daher nach der entsprechenden Regelung in der Berufsordnung für Ärzte. Während die bis 31.1.2007 geltende Ärzte-Ausbildungsordnung für das Fachgebiet der Psychiatrie den Erwerb von Kenntnissen (theoretisches Wissen) und Fertigkeiten (Erfahrungen in der praktischen Anwendung) über psychiatrischpsychologische Testverfahren vorgesehen habe, verlangten die seit 1.2.2007 geltende Ärztinnen-/Ärzteausbildungsordnung und die dazu erlassene Verordnung der Österreichischen Ärztekammer nunmehr bloß den Erwerb von Kenntnissen, nicht mehr aber von Fertigkeiten. Die Fähigkeit zur Durchführung psychiatrisch-psychologischer Testuntersuchungen gehöre daher nicht mehr zum Ausbildungsinhalt des Fachgebiets eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Die Durchführung solcher Testuntersuchungen sei daher auch nicht mehr von dem in § 43 Abs 1 Z 1 lit b, d und e GebAG umschriebenen Leistungskalkül einer „psychiatrischen Untersuchung“ mit umfasst, daher mit diesen Tarifansätzen nicht mit abgegolten und gesondert zu vergüten.

Der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 6.5.2010, 12 Os 22/10t, 12 Os 23/10i, der Argumentation der Generalprokuratur gefolgt. Durch die Abweisung des Antrags auf gesonderte Mühewaltungsgebühr für die psychologische Testuntersuchung sei das Gesetz verletzt worden. Der zugrundeliegende Beschluss wurde aufgehoben und die Gebühr der Sachverständigen für die psychologische Testuntersuchung antragsgemäß mit 180 EUR bestimmt. Nach der Begründung des OGH handelt es sich bei der psychologischen Testuntersuchung um eine in den §§ 43 bis 48 GebAG nicht angeführte Leistung, die gemäß § 49 Abs 1 GebAG mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen sei. Als „nächstähnliche Leistung“ ist eine neurologische oder psychiatrische Untersuchung anzusehen.

Die von Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin selbst durchgeführten psychologischen Testuntersuchungen sind daher neben der tarifmäßigen Entlohnung für Befund und Gutachten je nach dem quantitativen und qualitativen Aufwand gesondert nach den Tarifansätzen der lit b, d oder e des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG zu entlohnen!        

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