Rechtskundebefragung bei Erweiterungsantrag?

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Häufig wird in der Praxis die Frage gestellt, ob bei einem nach bereits erfolgter Zertifizierung gestellten Antrag auf Eintragung in weiteren Fachgebieten (Erweiterungsantrag) eine neuerliche Prüfung in Rechtskunde erfolgt, obwohl die ursprünglich abgelegte Zertifizierungsprüfung noch gar nicht so weit zurückliegt.

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz kennt keine Ausnahme vom Erfordernis der Prüfung der Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen, § 2 Abs 2 Z1 lit a). Eine gesetzliche Deckung für einen Entfall der Prüfung der Rechtskunde gibt es daher nicht.

Schon bald nach Einführung des neuen Zertifizierungsverfahrens wurde allerdings die Problematik diskutiert, ob bei einer kurz nach der erfolgten Zertifizierung aus Anlass eines Erweiterungsantrages abgehaltenen Prüfung eine neuerliche rechtliche Befragung entfallen kann. Bei einer mit den Gerichtshofpräsidenten und Kommissionsvorsitzenden unseres OLG-Sprengels am 5.3.2003 abgehaltenen Besprechung wurde darin Übereinstimmung erzielt, dass eine solche Befragung entfallen kann, wenn die letzte Prüfung "nicht lange" zurückliegt. Ein Vorsitzender hat damals den Zeitraum mit bis zu zwei Jahren umschrieben.

Bedenkt man, welch stürmische Entwicklung die Rechtsmaterien in den letzten zehn Jahren durchgemacht haben und wie häufig sich gesetzliche Rahmenbedingungen ändern, so sind wohl zwei Jahre heute bei weitem zu lang. Überdies nehmen praktisch alle Vorsitzenden eine Rechtskunde-Befragung vor, selbst wenn die Zertifizierung erst kürzlich erfolgt ist. Mit dem Gesetz, das ja gar keine Befreiung kennt, ist auch diese Ansicht natürlich vereinbar.

Es ist daher allen, die einen Erweiterungsantrag stellen, zu empfehlen, mit einer Befragung auch zum Thema Rechtskunde zu rechnen. 

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