Rezertifizierung 2024 und 2025

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Wichtig für alle im Jahr 2019 oder 2020 zertifizierten oder rezertifizierten Sachverständigen:

 

Die Eintragungsfrist endet exakt fünf Jahre nach dem Tag der Eintragung des oder der Sachverständigen für das betreffende Fachgebiet (§ 6 Abs 1 SDG).

Das Ende Ihrer Eintragung ersehen Sie auf Ihrem Sachverständigenausweis, auf unserer Homepage (https://suche.gerichts-sv.at/Default.aspx?LV=WNB) und auf der Gerichtssachverständigen- und 
-dolmetscherliste der Justiz unter dem Link (https://justizonline.gv.at/jop/web/exl-suche).


Der Antrag auf Rezertifizierung ist nach § 6 Abs 2 SDG frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen.

Läuft Ihre Zertifizierung zB. mit 15.3.2025 ab, muss der Antrag daher in der Zeit von 16.3.2024 bis einschließlich 15.12.2024 gestellt werden.

Achtung! Im Fall einer verspäteten Antragstellung kann die Streichung aus der Liste erfolgen!

  • Antragstellung  

Für den Rezertifizierungsantrag ist jene Präsidentin/jener Präsident des Landesgerichtes zuständig, bei der oder dem seinerzeit der Antrag auf Eintragung gestellt wurde, es sei denn, dass mittlerweile ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt gegeben wurde, der außerhalb des Sprengels dieses Gerichtes liegt (§ 3 Abs 3 SDG). Eine Liste der Landesgerichte Wien, Niederösterreich und Burgenland können Sie hier laden.

Ein Formular für den Rezertifizierungsantrag können Sie hier laden.

Dabei ist besonders zu beachten, dass der Rezertifizierungsantrag nach § 6 Abs 3 SDG einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten hat. Die weitere Eignung der oder des Sachverständigen ist unter anderem aufgrund der dazu vorgelegten Nachweise zu prüfen.

Wird für Sie vom Verband ein Bildungs-Pass geführt, zu dem Sie Fortbildungsnachweise eingereicht haben, so ist der Ihnen mit E-Mail übermittelte Ausdruck dem Rezertifizierungsantrag anzuschließen. Andernfalls müssten Sie Ihre Fortbildungsaktivitäten individuell – etwa durch Anschluss von Teilnahmebestätigungen und anderen Unterlagen – dem Präsidium nachweisen.

Für den Antrag sind € 63,00 Gerichtsgebühren zu entrichten, die beim Rechnungsführer des zuständigen Gerichtes einzuzahlen oder auf das Konto des zuständigen Gerichtes zu überweisen sind. Als Verwendungszweck geben Sie bitte „SV-Rezertifizierung“ an. Die Kontonummern der Landesgerichte Wien, Niederösterreich und Burgenland finden Sie hier.

  • Verfahren über den Antrag

Sofern Sie der Präsidentin oder dem Präsidenten nicht ohnehin – etwa infolge häufiger Heranziehung zu Gerichtsgutachten – bekannt sind, wird der Antrag in Kopie den Leiterinnen und Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die im Antrag angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau der Gutachten übermittelt. Aufgrund dieser Berichte und der Fortbildungsnachweise wird die weitere Eignung geprüft. Darüber hinaus können auch weitere Nachweise, etwa im Rahmen einer neuerlichen Prüfung durch die Zertifizierungskommission (§ 4 a SDG) oder einer Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission, verlangt werden (§ 6 Abs 3 SDG).

IIm Zug des Rezertifizierungsverfahrens müssen Sie auch einen neuen Sachverständigenausweis beantragen. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises erfordert eine eigene Kartenbestellung. Wenden Sie sich dazu an das Präsidium des für Sie zuständigen Landesgerichts. Ein Antragformular können Sie auf der Seite https://justizonline.gv.at/jop/web/formulare/kategorie/19 laden.

  • „Vorgezogene“ Rezertifizierung bei Eintragung in mehrere Fachgebiete

Nach § 6 Abs 4 SDG kann aus Anlass eines Rezertifizierungsantrags eines in mehrere Fachgebiete eingetragenen Sachverständigen auch bereits über die Rezertifizierung für eines oder mehrere der übrigen Fachgebiete, bei denen die zeitlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 6 Abs 1 SDG an sich noch nicht erfüllt sind, in einem Verfahren entschieden werden, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsökonomie und -vereinfachung zweckmäßig erscheint. Die in § 6 Abs 2 und 3 SDG angeführten Voraussetzungen und Prüfkriterien für die Rezertifizierung gelten diesfalls für alle einbezogenen Fachgebiete. Die Verlängerung der Frist nach § 6 Abs 1 SDG gilt für alle betroffenen Fachgebiete, soweit das Rezertifizierungsverfahren positiv abgeschlossen wird. Eine solche vorgezogene einheitliche Rezertifizierung, mit der vermieden werden soll, dass sich Sachverständige, die nach und nach in mehrere Fachgebiete eingetragen wurden, laufend Rezertifizierungsverfahren unterziehen müssen, soll aber dann nicht stattfinden, wenn sich der Sachverständige dagegen ausspricht.

Sollten Sie an einer solchen einheitlichen Rezertifizierung von sich aus interessiert sein, empfiehlt es sich, dies im Antrag auf Rezertifizierung zu vermerken.

Für weitere Anfragen steht das Sekretariat gerne zur Verfügung.

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