Richtlinie zum Bildungs-Pass geändert

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Die umfangreichen Änderungen durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008 siehe die Schlagzeile GebAG und SDG zum 1.1.2008 geändert!) erfordern auch eine Änderung der Richtlinie zum Bildungs-Pass, die in der Delegiertenversammlung vom 16.5.2009 beschlossen wurde. Dabei wurden auch weitere Adaptierungen vorgenommen. 

  • Nach § 6 Abs 3 SDG hat nunmehr der Antrag auf Rezertifizierung einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten, wobei die weitere Eignung der oder des Sachverständigen unter anderem anhand der Nachweise über die Fortbildung zu prüfen ist. Damit tritt der Bildungs-Pass nicht so wie bisher neben die in § 6 Abs 3 SDG genannten Kriterien, sondern dient jetzt dem Nachweis eines dort ausdrücklich genannten Kriteriums, eben der Fortbildung. Die Neufassung der Punkte 1.2. und 1.3. bringt dies zum Ausdruck
  • Die Praxis hat gezeigt, dass eine Besetzung der Evaluierungskommission mit zwei Fachberatern die Verbände vor erhebliche organisatorische Schwierigkeiten stellt. Es ist aber zu erwarten, dass zur Beurteilung der Fortbildungseignung auch ein Fachberater ausreicht, weil dadurch der notwendige fachliche Input jedenfalls gewährleistet ist. In Punkt 2.4. wird daher nur mehr ein Fachberater vorgesehen. Allerdings ist nur dann positiv zu evaluieren, wenn beide Kommissionsmitglieder dies befürworten (Punkt 4.7.). Damit sollen zweifelhafte Evaluierungen vermieden werden, wobei es den Sachverständigen weiterhin freisteht, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, wobei Mitteilung und Stellungnahme dem Bildungs-Pass anzuschließen sind (Pkt 4.9.)
  • Die neue Formulierung in Punkt 4.1. folgt der durch BGBl I 2003/115 geänderten Terminologie, die den Begriff des die Liste führenden Präsidenten durch den des Gerichtshofpräsidenten ersetzt hat

Die geänderte Richtlinie steht als PDF-Datei zum Download zur Verfügung: Richtlinie

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