Verwendung von Normen in Gerichts- und Privatgutachten – Rechtliche Hinweise

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Immer wieder benötigen Gerichtssachverständige für die Erstattung von Gutachten im Auftrag von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten, aber auch für die Erstattung von PrivatgutachtenNormen (zB ÖNORMEN, ÖNORM EN, ÖNORM EN ISO, im Folgenden  kurz; „NORMEN“).

Hier eine kurze Information über die Rechtslage nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG):

1.) Normen als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG):

Bei Normen handelt es sich grundsätzlich um Werke der Literatur im Sinne von § 2 UrhG, an denen den Schöpfern (= den an der Entstehung der Norm mitwirkenden natürlichen Personen) (Mit-)Urheberrechte zukommen. Diese räumen regelmäßig den Institutionen, für die sie tätig sind (zB dem Austrian Standards Institute - ASI), die ausschließlichen Werknutzungsrechte (§ 24 UrhG) an den von ihnen geschaffenen Normen ein. An sich bedürfte daher jede Vervielfältigung, Verbreitung und sonstige Verwertung einer Norm der Zustimmung der Urheber oder des Werknutzungsberechtigten. Doch gibt es mehrere Ausnahmen:

2.) Normen als Bestandteile von Gesetzen oder Verordnungen – Kein Urheberrecht!

Soweit Normen durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt werden, sind diese Bestandteil der jeweiligen Rechtsvorschrift und daher freie Werke im Sinne von § 7 UrhG, an denen keine Urheberrechte (mehr) bestehen. Die Nutzung solcher Normen ist daher uneingeschränkt und ohne Zustimmung der Urheber oder des Werknutzungsberechtigten zulässig.

3.) Verwendung von Normen für Gutachten im Auftrag der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte:

Die Benützung von Werken jeder Art, und damit auch von Normen, für Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder anderen behördlichen Verfahrens ist eine freie Werknutzung iSv § 41 UrhG. Die zur Erfüllung des Gutachtensauftrags notwendige Vervielfältigung/Verwendung einer Norm in einem Gutachten für eines der genannten Verfahren ist daher ohne Zustimmung der Urheber oder des Werknutzungsberechtigten zulässig.

4.) Verwendung von Normen für Privatgutachten:

Für Privatgutachten gilt die zu 3.) geschilderte freie Werknutzung nicht. Hier dürfen Normen grundsätzlich nur für den privaten oder eigenen (beruflichen) Gebrauch vervielfältigt werden, die Weitergabe der Vervielfältigungsstücke an Dritte (z.B. den Auftraggeber des Gutachtens) ist nicht zulässig. Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ist auf jedem Träger, die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nur auf nicht digitalen Trägern zulässig.

5.) Zitieren von Normen im Gutachten:

Handelt es sich beim Gutachten um ein wissenschaftliches Werk, ist sogar die Übernahme einer ganzen Norm vom Zitatrecht gedeckt (§ 42f Z 1 UrhG). Eine wissenschaftliche Leistung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich um das planvolle und methodische Bemühen um die Gewinnung objektiver Erkenntnisse, die sich einer intersubjektiven Überprüfung stellen, handelt. Ob ein Sachverständigengutachten diesen Anforderungen genügt, ist natürlich im Einzelfall zu beurteilen.

Kleinere Ausschnitte einer Norm, deren Umfang weder absolut noch im Verhältnis zum ganzen benutzten Werk (zur gesamten Norm) ins Gewicht fällt, dürfen im Gutachten jedenfalls zitiert werden (§ 41f Z. 2 UrhG).

Zum Wesen jeden Zitats gehört es, dass es nicht ununterscheidbar in die zitierende Leistung integriert, sondern durch die Nennung des Urhebers und des Titels des zitierten Werks als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird. Bei der Zitierung einer Norm in einem Gutachten hat daher unbedingt eine vollständige Quellenangabe zu erfolgen.

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