Nach der mit 1.3.2006 in Kraft getretenen Novelle zum Telekommunikationsgesetz (TKG-Novelle; BGBl I 2005/133) sind nunmehr Telefon- und Faxwerbung sowie Werbe-E-Mails zur Direktwerbung oder an mehr als 50 Personen ohne Zustimmung an alle Adressaten (Konsumenten und Unternehmer) unzulässig (§ 107 Abs 1 und 2 TKG).
Eine vorherige Zustimmung ist bei elektronischer Post nicht erforderlich, wenn der Versender die Kontaktinformationen anlässlich eines Kaufes oder einer Dienstleistung vom Kunden erhalten hat, die Daten nur für Werbung für ähnliche Produkte und Dienstleistungen verwendet, der Empfänger die Möglichkeit hat, die Zusendung bereits bei der Erhebung der Daten oder anlässlich jeder Zusendung abzulehnen und überdies nicht von vorneherein durch Eintragung in die ECG-Liste bei der RTR-GmbH abgelehnt hat (§ 107 Abs 3 TKG).
Im Hinblick auf diese Regelungen ist Sachverständigen von einer Bekanntmachung ihrer Tätigkeit mittels Telefax oder e-mail auch dann abzuraten, wenn sie damit nicht gegen das standesrechtliche Werbeverbot (Pkt 1.7 der Standesregeln) verstoßen würden, zB gegenüber Gerichten und Anwälten, denen die Tatsache der Neueintragung in die Liste kundgetan werden soll. Hier empfiehlt sich unbedingt die Verwendung der Briefform.