Werbung: Änderung der Standesregeln

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Punkt 1.7 der in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossenen und in der Delegiertenversammlung vom 5.6.2004 ergänzten Standesregeln enthielt ein nahezu vollständiges Verbot von Werbung, dessen Akzeptanz in den letzten Jahren deutlich geschwunden ist, zumal ähnliche Verbote auch in anderen Berufsgruppen deutlich gelockert wurden.

Dies führte zu einem in den Landesverbänden diskutierten und vom Präsidium des Hauptverbandes in die Delegiertenversammlung vom 16.5.2009 eingebrachten Änderungsvorschlag. Dieser berücksichtigt, dass Sachverständige einerseits als Helferinnen und Helfer der Entscheidungsorgane stark mit diesen und der hoheitlichen Aufgabe assoziiert werden, daneben aber auch Unternehmer sind. Es bietet sich daher an, einerseits eine gewisse Lockerung durch Zulassung nicht reklamehafter Information über die Sachverständigeneigenschaft zu erzielen, andererseits aber die auch vom Gesetz (§ 3a Abs 5 und 7 SDG) vorgesehene Möglichkeit der detaillierten Darstellung einer eigenen Sachverständigenhomepage vorzubehalten, die dort wie bisher strengen Auflagen unterworfen bleiben soll. Damit wird auch eine klare Unterscheidung der beiden Tätigkeitsbereiche bewirkt.

Der Vorschlag wurde noch in dieser Versammlung einstimmig angenommen.

Entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Erlassung und Änderung der Standesregeln wurde der Beschluss der Delegiertenversammlung dem Bundesministerium für Justiz übermittelt und von diesem mit Mitteilung vom 25.9.2009, BMJ-B11.856/0009-I 6/2009, zur Kenntnis genommen. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass die Einhaltung der in den Standesregeln enthaltenen Verhaltensregeln aufgrund der ihnen zugestandenen allgemeinen Gültigkeit von allen bei Gericht tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann. Damit ist klargestellt, dass sich auch Nichtmitglieder an diese Regelungen halten müssen.

Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen

  • Die Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu Zwecken der Werbung und des Wettbewerbs ist nur mehr insofern verboten, als sie über eine bloße Mitteilung hinausgeht
  • Über die bisher genannten Fälle, in denen eine Mitteilung ohne reklamehafte Hervorhebung ausdrücklich als zulässig angeführt wurde (Briefkopf, Visitkarten, Telefonbuch, Wohnungsschild) hinaus wird nun eine solche Mitteilung auch in einem Lebenslauf oder auf einer Homepage für zulässig erklärt
  • Auf unternehmerisch genutzten Homepages ist neben der Mitteilung der Eigenschaft als Gerichtssachverständiger auch der Zertifizierungsumfang anzugeben, eine weitere Darstellung dieses Tätigkeitsbereichs hat aber dort zu unterbleiben
  • Auf Sachverständigen-Homepages darf weiterhin kein technisch ausführbarer Link auf eine Unternehmenshomepage angebracht werden, auf unternehmerisch genutzten Homepages ist jetzt aber ein solcher Link auf die Gerichtssachverständigenliste oder auf die Sachverständigen-Homepage zulässig
  • Die Erwähnung der Eigenschaft als Gerichtssachverständiger in einer Unternehmens- oder Warenbezeichnung bleibt verboten

Damit ist es nun vor allem möglich, die nicht reklamehafte Information über die Eigenschaft als Gerichtssachverständige auch außerhalb der gerichtlichen Sachverständigentätigkeit weiterzugeben. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Rückfrage beim zuständigen Landesverband.

Downloads:

Punkt 1.7 Textgegenüberstellung
Standesregeln
Mitteilung des BMJ 

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