1. Gibt es offizielle Listen von Gerichtssachverständigen?
Seit 1975 gibt es ein Sachverständigenlistenwesen, das in einem eigenen Gesetz geregelt ist, dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG - BGBl 1975/137). Durch die SDG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/168) erfolgte die Einführung der gerichtlichen Zertifizierung von Sachverständigen. Schließlich wurde im Jahr 2003 (BGBl I 2003/115) die elektronische Sachverständigen- und Dolmetscherliste geschaffen. Diese elektronische Liste findet sich im Internet unter sdgliste.justiz.gv.at . Darin werden folgende Daten der Sachverständigen obligatorisch eingetragen (§ 3a Abs 2 SDG):
- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum
- Beruf
- Zustellanschrift
- Telefonnummer
- Fachgruppe und Fachgebiet
- Zertifizierungsdauer
Fakultativ sind noch folgende Eintragungen möglich (§ 3a Abs 3 SDG):
- Spezialisierung innerhalb des Fachgebiets
- zweite Zustellanschrift
- weitere Telefon- und Faxnummern
- e-Mail-Adressen
- Angaben, die die Erreichbarkeit erleichtern
- Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs
Weiters ist gegen Gebühr eine nähere Darstellung von Ausbildung, beruflicher Laufbahn, Infrastruktur und Umfang der bisherigen Tätigkeit möglich, wobei zur näheren Darstellung auch ein Link auf eine Homepage als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zulässig ist.
2. Was muss man können, um in diese Liste aufgenommen zu werden?
Die Voraussetzungen für die Zertifizierung als Gerichtssachverständiger finden sich in §§ 2, 2a SDG:
- Sachkunde
- Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen)
- Gestaltung der Befundaufnahme und Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens auf dem betreffenden Fachgebiet
- Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer: Zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit genügt, wenn der Bewerber ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat
- Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit im betreffenden Fachgebiet
- volle Geschäftsfähigkeit
- körperliche und geistige Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz
- gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofes I. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Aufnahme beantragt
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
3. Wie geht das Aufnahmeverfahren vor sich?
Das Zertifizierungsverfahren ist vor allem in §§ 4, 4a SDG geregelt. Es obliegt den Präsidenten der Landesgerichte und läuft wie folgt ab:
Der Sachverständige wird nur auf Grund eines schriftlichen Antrages eingetragen, in dem der Bewerber die Voraussetzungen der Sachkunde, der Verfahrensrechtskunde und der Vorbereitung auf die Gutachterarbeit, der vorausgesetzten beruflichen Tätigkeit, der Staatsbürgerschaft, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Berufstätigkeit, des Abschlusses der Haftpflichtversicherung und der erforderlichen Ausrüstung nachzuweisen hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Sachkunde, der Verfahrensrechtskunde, der Vorbereitung auf die Arbeit eines Gutachters, der Berufserfahrung in der vom Gesetz geforderten Art und Dauer sowie der Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die konkrete Gutachterarbeit muss der entscheidende Präsident ein Gutachten einer unabhängigen Kommission nach § 4 a (der Zertifizierungskommission) einholen.
Vorsitzender dieser Begutachtungskommission ist ein vom Gerichtshofpräsidenten bestimmter aktiver oder pensionierter Richter, der das Verfahrens- und Sachverständigenrecht prüft. Er hat grundsätzlich zwei weitere qualifizierte und unabhängige Kommissionsmitglieder beizuziehen, die die erforderliche fachliche Kompetenz für die Prüfung der Sachkunde und der weiteren inhaltlichen Eintragungsvoraussetzungen haben.
Die Kommissionsmitglieder sind einerseits vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen), andererseits von der Kammer, zu der das betreffende Fachgebiet gehört, namhaft zu machen.
Die Fachprüfer sollen nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in der Sachverständigenliste eingetragen sein.
Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann.
Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten.
Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission nach § 4 a SDG hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen (§ 4 Abs 3 SDG).
Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung in die Sachverständigenliste Die Ablehnung seines Eintragungsansuchens wird dem Bewerber daher bloß mitgeteilt; es hat kein (begründeter) Bescheid zu ergehen.
Nähere Details finden Sie unter Richtlinien für Eintragungswerber.
4. Was muss man tun, damit man in der Liste bleibt?
Die erstmalige Eintragung in die Sachverständigenliste ist auf fünf Jahre befristet und kann danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden (§ 6 SDG).
Die Verlängerung (Rezertifizierung) ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Eintragung - mit Ausnahme der beruflichen Tätigkeit und des Bedarfes - nach wie vor gegeben sind. Auf Rezertifizierung besteht kein Anspruch. Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen.
Sofern der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt ist, ist der Antrag in Kopie den Leitern der Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Dazu kann der Präsident weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission nach § 4 a einholen.
Der Antrag hat auch einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungsaktivitäten zu enthalten. Die weitere Eignung der oder des Sachverständigen ist unter anderem anhand der Nachweise über die Fortbildung zu prüfen. Damit wird der Stellenwert der für Sachverständige unabdingbaren Fortbildung betont und die schon jetzt gegebene Bedeutung der Institution des Bildungs-Passes für Sachverständige eindrucksvoll unterstrichen.
5. Kann man von der Liste gestrichen werden?
Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom zuständigen Präsidenten durch Bescheid zu entziehen (§ 10 Abs 1 SDG)
- wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme des Bedarfs seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind
- wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden
- wenn er wiederholt, die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert
- wenn er beharrlich gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Auftritt in der Liste (§ 3a Abs 7 SDG) verstößt (verbotene Inhalte) oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
Im Entziehungsverfahren wegen mangelnder Sachkunde oder unzureichenden Kenntnissen des Verfahrensrechts und des Sachverständigenwesens oder schwereren Fehlern bei der Gestaltung der Befundaufnahme oder der Gutachtenserstattung oder des Verdachts der mangelhaften Ausrüstung für die Gutachterarbeit – kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission nach § 4a SDG einholen (§ 10 Abs 4 SDG).
6. Wer führt die Aufsicht über Gerichtssachverständige?
Die Präsidenten der Landesgerichte führen die Aufsicht über die Sachverständigen ihres Sprengels. Sie selbst sind wiederum der Aufsicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes und des Bundesministeriums für Justiz unterworfen.
Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, dass einer der im Gesetz genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hievon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen (§ 10 Abs 2 SDG - Anzeigepflicht).
7. Wie werden Sachverständige im Gerichtsverfahren ausgewählt?
Nach den österreichischen Verfahrensvorschriften ist die Auswahl des konkreten Sachverständigen für ein bestimmtes Verfahren ausschließlich Sache des Richters oder Staatsanwalts. Die Parteien haben bei der Auswahl des Sachverständigen nur sehr bescheidene Mitwirkungsrechte. Nach § 351 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO hat das Gericht vor der Bestellung des Sachverständigen die Parteien anzuhören. In Strafsachen hat der Beschuldigte das Recht, binnen einer angemessen festzusetzenden, eine Woche nicht übersteigenden Frist begründete Einwände gegen die ausgewählte Person zu erheben (§ 126 Abs 3 Strafprozessordnung - StPO).
Der Sachverständige wird durch Beschluss des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft bestellt (im Zivilprozess Teil des Prozessprogramms), mit dem ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Bund und dem Sachverständigen begründet wird.
8. Wie erfolgt die Entlohnung?
Für die Tätigkeit im zivil- und strafgerichtlichen Verfahren haben Sachverständige grundsätzlich nur einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund, was zur Folge hat, dass zwischen Parteien und Sachverständigen keine unmittelbaren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen bestehen. Der Gebührenanspruch richtet sich ausschließlich nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG).
Der Gebührenanspruch des Sachverständigen setzt sich wie folgt zusammen:
- Reise- und Aufenthaltskosten (§§ 27 bis 29)
- Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30)
- sonstige Kosten (§ 31)
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33)
- Gebühr für Mühewaltung (§§ 34 bis 37 und §§ 43 bis 51)
Das Verfahren zur Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr sowie deren Auszahlung ist in den §§ 38 bis 42 geregelt.
Die Gebühr für Mühewaltung ist grundsätzlich nach Zeitaufwand und nach den Einkünften zu bestimmen, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Für einzelne Berufsgruppen oder Tätigkeiten enthält das Gesetz aber Tarife.
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