gesetzlich gerade noch zulässige Minimaltiefe des Reifenprofils gemäß StVO (A) bzw. StVZO (D). Demnach muss die Profiltiefe mindestens bei 1,6 mm für das Hauptprofil betragen. Unter dem Hauptprofil versteht man die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der. Lauffläche, die etwa 75% der Laufflächenbreite einnimmt. Bei Mofa, Kleinkrafträdern beträgt die Mindestprofiltiefe 1 mm. Autoreifen sind mit 4-6 Indikatorstreifen quer zur Lauffläche ausgerüstet die in 1,6 mm Höhe des Profils sichtbar werden und die Abfahrgrenze anzeigen.
Häufig verwendete Begriffe in Verkehrs- und Kfz-technischen Gutachten
Zusammengestellt und aktualisiert vom SV. Karl PFEIFFER und Ing. Clemens PFEIFFER auf Basis der im Nachhang genannten Arbeiten des Kollegen Ing. Fritz SACHER, dem wir ebenso wie dem Kollegen Univ. Prof. Dr. WIELKE für Hilfe und Anregungen danken.
Begriffsdefinitionen
- Name des Begriffes: Abfahrgrenze
- Beschreibungen des Begriffes:
Abfahrgrenze
- Typ des Begriffes: definition
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