Räumliche Vermeidbarkeit
liegt dann vor, wenn dem Fahrzeuglenker eine unzulässig hohe Geschwindigkeit technisch nachgewiesen werden kann, und er aus dem De-facto-Gefahrenerkennungspunkt unter sonst gleichen Bedingungen mit der Anhaltestrecke, aus der zulässigen Fahrgeschwindigkeit die Kollisionsstelle nicht erreicht haben würde.
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