Der Befund muss alle Daten und Fakten enthalten, die für die Erstattung des Gutachtens relevant sind.
Er ist eine Tatsachenfeststellung durch den Sachverständigen. Zum Selbstschutz des Sachverständigen sind alle im Gutachten verwerteten Vorgaben und Informationen der Herkunft, dem Inhalt und Umfang nach detailliert im Befund anzugeben, da ein auf Falschinformationen aufgebautes Gutachten auf der Basis dieser Informationen durchaus richtig sein, kann.