kann nur vorliegen, wenn keine oder mehre einander aber widersprechende Verhaltensvorschriften bestehen.
Vor der Behauptung einer unklaren Verkehrssituation ist zu prüfen, ob - wie dies aufgrund des Vertrauensgrundsatzes als Reaktionsaufforderung Voraussetzung ist - ein eklatant verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erkennbar war. Die Möglichkeit des Bevorstehens eines solchen verkehrswidrigen Verhaltens stellt aus der Sicht des Verkehrssicherheitsfachmannes mit Sicherheit keine unklare Verkehrssituation dar.
Eine unklare Verkehrssituation entsteht nicht, wenn ein Fußgänger außerhalb eines markierten Schutzweges auf die Fahrbahn tritt, auch nicht, wenn an einem in einer Parklücke befindlichen Fahrzeug der Blinker eingeschaltet wird. In beiden Fällen würde auch kein Reaktionsanlass für den Fahrzeuglenker bestehen, denn erst die Bewegung in den Fahrraumbedarf des bevorrangten FIießverkehrsfahrzeuges wäre rechtswidrig, und erst bei deutlich als rechtswidrig erkennbarem Verhalten tritt der Vertrauensgrundsatz außer Kraft. Bedauerlicherweise wird mit dem Begriff "Unklare Verkehrssituation" entgegen eindeutiger Rechtsverhältnisse gelegentlich erfolgreich zu Lasten der Versicherungsanstalten Missbrauch getrieben.