Ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit geringer als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit, so wird bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mehr Zeit benötigt, um die Abwehrstrecke zu durchfahren. Dieser Zeitgewinn gibt dem Unfallgegner möglicherweise ausreichend Zeit, die Gefahrenzone bzw. das Lichtraumprofil des Fahrzeuges zu verlassen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Untersuchung auf zeitliche Vermeidbarkeit eines Unfalles ist die Sicherheit, dass sich der Unfalls-Zweitbeteiligte bewegt hat und in seiner Bewegung nicht innehalten konnte. Nur dann kommt nämlich die Frage zum Tragen, ob der Zweitbeteiligte in Fortsetzung seiner Bewegung die Kollisionsstelle hätte in jener Zeit verlassen können, welche der Erstbeteiligte aus zulässiger Geschwindigkeit vom De-facto-Gefahrenerkennungspunkt aus bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit länger gebraucht hätte als mit oder aus der De-facto-Geschwindigkeit. Der Beulenversatz ist kein tauglicher objektiver Beweis für die Bewegungsfortsetzung.