Die Ethik des Sachverständigen
Begreift man Ethik als Lehre von den Normen menschlichen Handelns, die gewährleisten sollen, dass das allgemeine Beste durch dieses Handeln gefördert wird, so lassen sich für verschiedene Lebensbereiche derartige Normen ableiten und darstellen. Nicht von ungefähr haben sich daher verschiedene Formen der angewandten Ethik wie Medizin-, Wirtschafts-, Umwelt- oder Wissenschaftsethik entwickelt. Ich möchte nun in aller Kürze darstellen, dass ethische Prinzipien auch für die Tätigkeit von Sachverständigen fruchtbar gemacht werden können.
Der Sachverständigenbeweis gewinnt bei immer komplizierter werdenden Lebensverhältnissen, unter denen Wissen und Erfahrung lawinenartig zunehmen, laufend an Bedeutung. Dem Sachverständigen kommt dabei die Rolle eines Helfers und fachkundigen Beraters des Richters oder Verwaltungsorgans zu, der darüber hinaus die behördliche Entscheidung durch seine Qualifikation und Autorität als Fachmann legitimiert. Dieser Rolle kann er nur dann zufrieden stellend gerecht werden, wenn er dem auch für Richter geltenden Anforderungsprofil entspricht, das mit Sachverstand, Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit umschrieben wird. Nur dadurch wird auch die nach Art 6 MRK gebotene Fairness des Verfahrens verwirklicht und dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten und vom Verfassungsgerichtshof übernommenen „Prinzip der sichtbaren Gerechtigkeit“, Rechnung getragen, das durch den aus dem angloamerikanischen Rechtsbereich stammenden Satz „justice must not only be done, it must also be seen to be done“ charakterisiert wird.
In der Lebenswirklichkeit gibt es allerdings starke Kräfte, die auf den Sachverständigen einwirken und zu Ergebnissen führen können, die den genannten Prinzipien zuwider laufen. Dazu seien einige Beispiele angeführt:
Die österreichischen Verfahrensgesetze wurden in letzter Zeit mehrfach unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie umgestaltet. Sachverständigenarbeit wird in der Verfahrensautomation elektronisch erfasst und dokumentiert, woraus ein steigender Druck auf vor allem rasche Gutachterarbeit entsteht. In Einzelfällen kann darunter die gebotene Sorgfalt leiden, sodass die Ergebnisse der Begutachtung weniger verlässlich werden. Unter dem Gesichtspunkt der Tiefe der Beweiserhebung wird selbst im Strafverfahren gefordert, dass der Einsatz von Sachverständigen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genügen muss. Es liegt auf der Hand, dass dies mit den im Strafprozess tragenden Prinzipien der Legalität und der materiellen Wahrheitsforschung in einem ziemlichen Spannungsverhältnis steht, kann doch die Erforschung der Wahrheit bisweilen weder als sparsam, noch als wirtschaftlich, noch als zweckmäßig bezeichnet werden.
Materielle Aspekte machen es dem Sachverständigen zunehmend schwerer, auf kommerzielle Überlegungen zu verzichten. Es besteht zweifellos schon jetzt die reale Versuchung, nicht lukrativ honorierte Gerichtsaufträge abzulehnen oder in eigener Sache Werbung zu treiben, was wiederum dem Ansehen der Rechtspflege schadet. Die Ökonomie scheint auch zu gebieten, alle Ressourcen bis an die Grenze des Machbaren einzusetzen und zu nutzen, auch wenn dies mitunter zu Lasten der Gründlichkeit und Sorgfalt gehen kann. Das Abladen der Gutachterarbeit auf weniger qualifizierte aber dafür kostengünstige Hilfskräfte scheint einen zwingenden Kostenvorteil zu bieten, auch wenn mitunter der nötige Gesamtüberblick nicht mehr gewahrt ist.
Die auch unter Sachverständigen in der Regel stärker werdende Konkurrenzsituation lässt die Verlockung wachsen, Mitbewerber mit unlauteren Methoden zu verdrängen oder sie vor anderen herabzusetzen.
Bei der Privatgutachtertätigkeit übt das Interesse des Auftraggebers an einem bestimmten Ergebnis der Begutachtung mehr oder minder starken Druck auf den Sachverständigen aus, sich diesem unterzuordnen, obwohl unvoreingenommene Betrachtung der Thematik möglicherweise in eine andere Richtung führen würde.
All diese Strömungen stellen eine ständige Bedrohung für die unverzichtbaren Attribute des Gerichtssachverständigen dar. Sachkunde, Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit werden dadurch immer wieder infrage gestellt.
Die österreichischen Sachverständigen haben diese Gefahren längst erkannt. Sie haben sich bereits im Jahr 1992 mit überwältigender Mehrheit einen Verhaltenskodex gegeben, der durch Aufstellung ganz konkreter Postulate den beschriebenen Kräften entgegen wirkt: Der Sachverständige wird darin angehalten, seiner Arbeit fachkundig, sorgfältig, gewissenhaft, geduldig und unter persönlicher Verantwortung nachzugehen, die Parteienrechte zu respektieren und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Er unterliegt einem strengen Werbeverbot und ist zu Kollegialität gegenüber anderen Sachverständigen verpflichtet. Im Jahr 2004 wurde das Werbeverbot im Hinblick auf die elektronische Sachverständigen- und Dolmetscherliste ergänzt.
Den Standesregeln kommt nach Mitteilungen des Bundesministeriums für Justiz in deren wesentlichem Inhalt zweifellos allgemeine Gültigkeit zu, sodass die Einhaltung dieser Verhaltensregeln von allen bei Gericht tätig werdenden Sachverständigen verlangt werden kann. Sie sind auch Anknüpfungspunkt für wichtige Rechtsmaterien geworden. So kann ein Verstoß gegen die Standesregeln gleichzeitig einen Verstoß gegen die Grundsätze lauteren Wettbewerbs darstellen. Im Schadenersatzrecht werden die Sorgfaltsanforderungen an Sachverständige nicht zuletzt mithilfe der Standesregeln konkretisiert.
Über diese rechtlichen Aspekte hinaus lässt sich aber feststellen, dass die österreichischen Gerichtssachverständigen mit der Kodifizierung dieser Verhaltensregeln zum Ausdruck gebracht haben, dass sie das darin enthaltene Regelwerk als brauchbares Instrument zur Bewahrung und Verteidigung der von ihnen als richtig erkannten Werte ansehen. Sie haben damit überzeugend bewiesen, dass die für das Gericht arbeitenden Experten wesentlich höheren Anforderungen genügen müssen als bloße Dienstleister im kommerziellen Sinn. Mit der nahezu einhelligen Befürwortung allgemein als bindend empfundener Regeln haben sie das kurzfristige kommerzielle Eigeninteresse zugunsten höher geordneten Allgemeininteressen, die aber ihren Stand erst legitimieren und damit letztlich auch seinen Bestand sichern, hintangestellt. Damit ist auch der Beweis erbracht, dass die Angehörigen dieses Standes nicht nur ausgewiesene Fachleute sein müssen, sondern dass fundamentale Grundsätze der Ethik auch und gerade in diesem Bereich unverzichtbar sind.
HR Dr Alexander SCHMIDT
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