Arbeitsausschuss VUREKO Verkehrsunfallrekonstruktion Leiter: Ing. Christoph SCHMIDT Die Verkehrsunfallanalyse erfordert neben physikalisch-technischen Kenntnissen vor allem auch solche des menschlichen Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens und wird daher von Physikern und Maschinenbauern mit entsprec
Fachgebiete der Fachgruppe Arbeitsausschuss VUREKO 17 Verkehr, Fahrzeugtechnik 17.01 Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse
Prüfungsstandards 17 Verkehr, Fahrzeugtechnik 17.01 Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse (03/2017, 130 KB)
Personendaten erheben Personendaten erheben Bitte geben Sie folgende Daten zur Identifikation als Mitglied eines Landesverbandes ein, damit Sie sich nach Freigabe künftig auch mit Austria-ID anmelden können!
Zugriff verweigert Sie haben nicht die Rechte die angeforderte Seite zu sehen. Manche Inhalte sind nur für gewisse Fachgruppen freigegeben. Bitte verwenden Sie ggfs. das Loginformular, um sich anzumelden.
Nach § 34 Abs 4 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sind gesetzlich zulässige Gebührenordnungen , Richtlinien und Empfehlungen ein Maßstab für die Höhe der außergerichtlichen Einkünfte von Sachverständigen. Häufig sind solche Gebührenordnungen als unverbindliche Verbandsempfehlungen im Kartellregister e
Das Bundesministerium für Justiz hat mitgeteilt, dass der Kanzler des Internationalen Strafgerichtshofes um Unterstützung bei der Identifizierung und Auswahl entsprechend qualifizierter Interessenten (Privatpersonen und Organisationen) in den Bereichen Gerichtsmedizin, Ballistik, Militär, Polizei, (
Die durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 mit 1.1.2008 geänderten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) und des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) haben großen Einfluss auf die praktische Sachverständigentätigkeit . Mit 1.1.2008 gibt es zahlreiche Fälle, in denen sich
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen ist nun im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (BGBl II 2007/134). Darin wird ein Zuschlag von 17 % vorgesehen, der auf jene Tätigkeiten anzuwenden
Die in BGBl I 2006/124 kundgemachte Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006) bringt zahlreiche Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 , des Mietrechtsgesetzes , des Landpachtgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes . Sie tritt im Wesentlichen mit 1.10.2006 in Kraft . Das Bundesgesetzblatt
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich auf der Website anzumelden.