Die in BGBl I 2006/124 kundgemachte Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006) bringt zahlreiche Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 , des Mietrechtsgesetzes , des Landpachtgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes . Sie tritt im Wesentlichen mit 1.10.2006 in Kraft . Das Bundesgesetzblatt
Für das Jahr 2009 sind folgende wesentliche neue gesetzliche Regelungen beschlossen worden: Zivilverfahrens-Novelle 2009 (BGBl I 2009/30): Äußerungsfrist: Mindestens 7, Regelfall 14 Tage Den Parteien (§ 40 Abs 1 GebAG, siehe sogleich) ist im Gebührenbestimmungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zum
Die umfangreichen Änderungen durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008 siehe die Schlagzeile GebAG und SDG zum 1.1.2008 geändert!) erfordern auch eine Änderung der Richtlinie zum Bildungs-Pass, die in der Delegiertenversammlung vom 16.5.2009 beschlossen wurde. Dabei wurden auch weitere
Punkt 1.7 der in der Delegiertenversammlung vom 4.4.1992 beschlossenen und in der Delegiertenversammlung vom 5.6.2004 ergänzten Standesregeln enthielt ein nahezu vollständiges Verbot von Werbung , dessen Akzeptanz in den letzten Jahren deutlich geschwunden ist, zumal ähnliche Verbote auch in anderen
Die durch die Änderung des Punktes 1.7 der Standesregeln bewirkte Lockerung des Werbeverbots durch Zulassung nicht reklamehafter Information über die Sachverständigeneigenschaft ermöglicht es, potenzielle Auftraggeber wie Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, aber auch einzelne Pe
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Mit 1.9.2013 tritt das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BRÄG 2013) in Kraft. So wie schon seinerzeit das BRÄG 2008 enthält auch dieses für das Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare bedeutsame Gesetzeswerk einige für das Sachverständigenwesen relevante Vorschriften: Sachverständigenliste Die Ger
Häufig stellt sich die Frage, ob Gutachtensaufträge nur von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen persönlich oder auch von juristischen Personen – zB einer GmbH , deren Mitarbeiter und/oder Gesellschafter der Sachverständiger ist – übernommen werden dürfen. Hier ist str
In seiner Entscheidung vom 4.9.2013, 7 Ob 110/13x erkannte der OGH , dass die Partei eines Verfahrens (hier: strafrechtliches Ermittlungsverfahren) keinen Anspruch darauf hat, dass ihr der vom Gericht bzw der Behörde beigezogene Sachverständige Auskunft über seine Haftpflichtversicherung erteilt. Di
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