Das Strafprozessreformgesetz (BGBl I 2004/19), das am 1.1.2008 in Kraft tritt , hat das bisherige strafprozessuale Vorverfahren tiefgreifend umgestaltet. Es ersetzt damit ein kompliziertes und teilweise nicht ausreichend geregeltes System von sicherheitsbehördlichen und staatsanwaltschaftlichen Erhe
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen ist nun im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden (BGBl II 2007/134). Darin wird ein Zuschlag von 17 % vorgesehen, der auf jene Tätigkeiten anzuwenden
Gerichtsgutachten enthalten mitunter Wendungen, die im allgemeinen Geschäftsverkehr als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Freizeichnungsklauseln“ oder schlicht als „Kleingedrucktes“ zu bezeichnen wären. Damit sind Textpassagen gemeint, die nicht zum eigentlichen Gutachten (also Befund und Gutachte
Aus der Praxis mehren sich Anfragen, ob die Abgabe einer in § 25 Abs 1a GebAG vorgesehenen Gebührenwarnung die im Auftrag des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft enthaltene Frist zur Erstattung des Gutachtens berührt. Das Gesetz schweigt erstaunlicher Weise zu dieser naheliegenden Frage. Es sind a
1. Die neuen Rahmengebühren Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008) hat durch die Neugestaltung des § 34 Abs 3 GebAG ein System von Gebührenrahmen ausformuliert, das weit gehend an die Stelle der bisherigen Regelung des § 34 Abs 4 GebAG tritt und damit die Bezugnahme auf Gebührenordnungen,
Folgende Konstellation tritt in der Praxis häufig auf: Ein Privatgutachter fertigt von einem zu schätzenden Kraftfahrzeug Lichtbilder an, nimmt die Schätzung vor und schließt die Lichtbilder seinem Gutachten an. Es kommt zum Prozess, in dem das Privatgutachten als Urkunde vorgelegt wird. Darf nun de
Aus unserer Beratungspraxis stammt die interessante Frage, ob sich die Partei eines Zivilprozesses bei der Erörterung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen der Unterstützung durch private Expertinnen und Experten (Privatgutachter) bedienen kann, die womöglich sogar selbst Fragen an den Gericht
Unter der Bezeichnung „ Strategische Initiative Justiz 3.0 “ hat das Bundesministerium für Justiz ein breit angelegtes Projekt zur Entwicklung der zukünftigen IT-Unterstützung für die Geschäftsprozesse der Justiz ins Leben gerufen. In zahlreichen Arbeitsgruppen wurden in Zusammenarbeit mit den unter
von VProf DI Dr Matthias Rant Präsident des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) Wien, am 13.9.2008 Kernaussage: Die Richtigkeit und Verlässlichkeit von Gerichtsgutachten hängt von der Verfügbar
Sehr geehrtes Mitglied des Sachverständigenverbandes! Soeben ist ein ganz besonderes Buch erschienen: „Sachverständige in Österreich – Festschrift 100 Jahre Hauptverband der Gerichtssachverständigen“. Mit einer Festschrift wird geehrt, wer etwas zu feiern hat. Oft steckt eine „runde“ Zahl dahinter:
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich auf der Website anzumelden.