In seiner Entscheidung vom 10.3.2015, G 180/2014-30 ua hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Wortfolge „ Sachverständigen oder “ in § 126 Abs 4 dritter Satz StPO idF BGBl I Nr. 19/2004 für verfassungswidrig erkannt. Diese Bestimmung lautete (und lautet auch in ihrer derzeitigen Fassung): „Im Hau
Den Mitgliedern und Anwärtern der Fachgruppe „Bauwesen“ stehen jetzt die Informationen der sog. „internen Weisungsdatenbank“ der MA 37 zur Verfügung. Auf diese „Weisungen“ kann man ab sofort über die Website unseres Landesverbandes zugreifen. In der Datenbank des Verbandes kann nach Stichworten gesu
Das Bundesministerium für Justiz hat mit Erlass vom 11.3.2010, BMJ-B11.852/0009-I 6/2009 einige Änderungen der Fachgruppen- und Fachgebietseinteilung (Nomenklatur) vorgenommen und gegenüber dem Bundesrechenzentrum die zugehörige Nummerierung festgelegt: Zahnheilkunde gehört wieder zur Medizin Das Fa
Am 3.8.2006 wurde das Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz – EAVG; BGBl I 2006/137) kundgemacht. Danach hat der Verkäufer oder Bestandgeber eines Gebäudes dem Käufer
In seiner Entscheidung vom 7.10.2014, E 707/2014-16 hat sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erstmals mit der Problematik des Amtssachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten befasst. Anlassfall war die Bestellung eines Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung durch das Tirol
Die in BGBl I 2006/124 kundgemachte Wohnrechtsnovelle 2006 (WRN 2006) bringt zahlreiche Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 , des Mietrechtsgesetzes , des Landpachtgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes . Sie tritt im Wesentlichen mit 1.10.2006 in Kraft . Das Bundesgesetzblatt
Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen (BGBl II 2006/252) wurden aufgrund der Anpassungsbestimmung des § 31a Gerichtsgebührengesetz – GGG auch für Sachverständige oder Anwärter relevante Gebührensätze mit Wirksamkeit vom 1
Für das Jahr 2009 sind folgende wesentliche neue gesetzliche Regelungen beschlossen worden: Zivilverfahrens-Novelle 2009 (BGBl I 2009/30): Äußerungsfrist: Mindestens 7, Regelfall 14 Tage Den Parteien (§ 40 Abs 1 GebAG, siehe sogleich) ist im Gebührenbestimmungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung zum
Die umfangreichen Änderungen durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 (BRÄG 2008 siehe die Schlagzeile GebAG und SDG zum 1.1.2008 geändert!) erfordern auch eine Änderung der Richtlinie zum Bildungs-Pass, die in der Delegiertenversammlung vom 16.5.2009 beschlossen wurde. Dabei wurden auch weitere
§ 31 a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) enthält eine Wertanpassungsklausel : Danach sind die Gebühren und Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der Verbraucherpreisindex 2000 gegenüber der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Mit 1.
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